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regelmäßigen Formen des Erlasses sicherheitspolizeilicher Anord-
öffentlichen Ordnung erlassenen Verbote nötig seien. Der pantomimische Wi-
derspruch, den der Abg. W.hierbei fand, war berechtigt: derReg.Komm. sprach
davon, daß das Verbot im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen
sein müsse, wofür es genüge, wenn der dahingehende Wille des MBH. klar
zum Ausdruck komme. Damit griff der Reg.Komm. jedoch nicht der Frage
vor, ob der MBH. nur der öffentlichen Ordnung dienende
Verbote unter der Firma der öffentlichen Sicherheit
ebenfallsunter den Schutz des $9b stellen könne; über
diese Frage hatte er sich bereits vollkommen schlüssig dahin ausgesprochen,
daß dies nicht angängig sei, wenn auch der Sinn seiner weiteren Ausfüh-
rungen sich offensichtlich mit der auch heute von allen Gegnern der in der
Rechtsprechung vertretenen Ansicht gebilligten Anschauung deckt, daß vieles,
was sonst unter die Rubrik öffentliche Ordnung fällt, während des BZ. der
öffentlichen Sicherheit zuzurechnen sei. Der Reg.Komm. ging eben ganz
zutreffend davon aus, daß $ 9 dem MBH. keine neuen Befugnisse verleibe,
daß dieser insbesondere nicht zum Gesetzgeber erhoben werde, sondern daß
hier lediglich diejenigen Verbote strafrechtlichen Schutz erfahren, die er
innerhalb und kraft der ihm vom Gesetz zugebilligten Kompetenzen „im
Interesse der öffentlichen Sicherheit“ erlasse. Damit werden bloße Ord-
nungsverbote nicht zu Sicherheitsverboten, auch wenn der MBH. sie als
solche bezeichnet; denn zur Anwendung des $ Ib durch den Strafrichter,
die ja allein in Frage stand und bei der Natur des $ 9b als Blankettstraf-
gesetz allein in Frage stehen kann, genügt es nicht, daß der MBH. dafür
hält oder vielleicht sogar nur sagt, er verbiete im Interesse der öffentl.
Sicherheit, sondern es muß noch hinzukommen, daß das Verbot materiell
und tatsächlich über den bloßen Ordnungszweck hinaus der Öffentlichen
Sicherheit zu dienen geeignet sein muß, worüber nur der Strafrichter, und
nicht der MBH. zu befinden hat. Nur so verstanden hat die zweite Er-
klärung des Reg.Komm. SCHERER gegenüber der ersten einen Sinn: der
MBH. ordnet nichts an, außer innerhalb der (ev. erweiterten, $ 5) Schran-
ken des Gesetzes, und was er dergestalt „im Interesse der Öffentlichen
Sicherheit“ verbietet, wird bestraft, soweit es eben unter das Strafgesetz
fällt, das aber bloße Ordnungsverbotenichtumfaßt. Die
Erklärung des MBH., daß er das Verbot im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit erlasse, gibt nur einen Anhaltspunkt bei der Prüfung durch den Straf-
richter, nicht dagegen führt sie ohne weiteres und notwendig zur Anwend-
barkeit des $9b. Mehr hat der Reg.Komm. nicht sagen wollen und können.
Denn auf die vom Reg.Komm. hervorgehobene Erklärung des MBH. kommt
‘es um deswillen an, weil die Rignung des Verbots zur öffentlichen Sicher-
heit noch nicht genügt: der MBH. muß auch die Absicht gehabt haben, mit
seinem Verbot der öffentlichen Sicherheit zu dienen ; eben deshalb verlangt