Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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nungen zu beachten!?!, Ebensowenig ist der MBH. hinsichtlich 
des materiellrechtlichen Inhalts seiner Anordnungen von allen 
Schranken befreit, sodaß sich seine „im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erlassenen Verbote“ schlechthin mit jeder Verordnung 
und jedem Gesetz in Widerspruch setzen könnten. Diese Auf- 
fassung scheitert daran, daß der MBH. nach dem Willen aller 
am Gesetzgebungswerk von 1851 Beteiligten nicht oberster Ge- 
setzgeber, sondern nur Verwalter der vollziehenden Gewalt nach 
Maßgabe des BZG. und der Verfassungsurkunde sein sollte, wes- 
halb man ja die Möglichkeit vorsah, gewisse Teile der VU. außer 
Kraft zu setzen, soweit sie die erforderliche Schlagfertigkeit der 
„Vollziehung“ zu beeinträchtigen geeignet sind. Jene Zeit war 
der Reg.-Kommissar mit Recht eine ausdrückliche dahingehende Erklärung. 
Will man hier, wie das die heutige Rechtsprechung tut, auch den Sinn und 
den Zusammenhang der Anordnung genügen lassen, so fallen letzten Endes 
alle Verbote des MBH. unter $ 9b, wie das Abg. RıEDEL a. a. O. ja so 
hübsch gesagt hat. Bezeichnenderweise gibt die heutige Rechtsprechung 
denn auch nur zu oft und allzudürftige Gründe dafür, daß das Verbot tat- 
sächlich dem Interesse der öffentlichen Sicherheit diene; dabei zerbricht 
man sich allerdings den Kopf nicht sehr darüber, was das BZG. unter 
„öffentlicher Sicherheit“ versteht. 
121 Dabei ist zu beachten, daß der MBH. die vollziehende Gewalt 
selbst innehat; und wenn auch seine Funktionen polizeilicher Natur 
sind, so ist er doch mehr als ein gewöhnliches und bloßes Polizeiorgan. 
Er kann also sämtliche Anordnungen treffen und, sofern sie nur Verbote im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit sind, unter den Schutz des 8 9b stellen, 
die von der vollziehenden Gewalt überhaupt ausgehen können, und zwar 
— kraft seiner Alleininnehabung der vollziehenden Gewalt — ohne daß er 
dabei an die vielleicht sonst vorgeschriebene Mitwirkung anderer Organe 
(etwa derKommunalvertretungen) gebunden wäre (übereinstimmend SIEBERT 
a. a. O.), Nur wo ausdrücklich die Form des Gesetzes vorgeschrieben oder 
irgendwie zu beachten ist, hört seine Kompetenz auf; zu diesen ihm ent- 
zogenen Anordnungen gehören außer dem Etat auch Anleihen. Er kann 
also insbesondere keine Zwangsanleihe ausschreiben, da Anleihen einer ge- 
setzlichen Ermächtigung bedürfen. Und wenn er die Bundesratsverord- 
nung über die Beschaffung von Kriegsmaterial ausführt, so darf er hierbe: 
nicht durch eine mit der Beschlagnahme parallel laufende, vielleicht gar 
erst hinterher kommende Beschränkung des zu gewährenden Entgelts (Höchst- 
preise) unter Berufung auf $ 9b eine versteckte Zwangsanleihe einführen.
	        
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