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— und Vormerkbücher — Verzeichnisse der im Ergänzungsbezirk
Heimatberechtigten, die auf Grund eines Begünstigungstitels der
Ersatzreserve zugeteilt sind usw. —, WVorschr. I. Teil 88 55,
122, 123. Auch Vormerkbücher über Abwesende, die ihrer Stel-
lungspflicht nicht entsprochen haben, werden geführt, WVorschr. I
8 66. Dazu kommen Evidenzprotokolle der Ergänzungsbezirks-
kommandos, Landwehrergänzungsbezirkskommandos mit alphabeti-
schen Namensverzeichnissen über die im Ergänzungsbezirk evi-
denzzuständigen Offiziere der Reserve, Landwehr usw., Aufent-
haltsmeldebücher der Gemeindevorsteher für Mannschaften. Die
Truppenkörper erhalten von den Ergänzungsbezirks-, Landwehr-
ergänzungsbezirkskommandos Auszüge aus den Assentprotokollen
als Grundlage für die Einreihung der Mannschaften, WVorschr. I
$ 127 Ziff. 6.
2. Den Ergänzungsbehörden haben die Polizeiorgane in Durch-
führung der Kontrolle an die Hand zu gehen. Insbesondere
sollen die Behörden, die bei Wechsel der Heimatsberechtigung,
beim Nachsuchen um eine Gewerbekonzession, einen Gewerbe-
schein, ein Legitimationsdokument, ein Arbeits- oder Dienstboten-
buch, um eine Anstellung im öffentlichen Dienste das Entschei-
dungs- oder Ausfertigungsrecht haben, männlichen Personen über
21 Jahre gegenüber sich die Ueberzeugung verschaffen, ob und
auf welche Art der Gesuchsteller seiner Stellungspflicht entsprochen
hat, und eventuell gegen ihn Anzeige erstatten, W Vorschr. I 367.
Den Bezirksbehörden — als politischen Ergänzungsbehörden
— ist besonders zur Pflicht gemacht, für die nachträgliche Ge-
stellung der bei der Hauptrekrutenstellung Ausgebliebenen zu
sorgen, WVorschr. I $ 59 Ziff. 2.
3. Mit den Kontrollversammlungen und den Meldevorschriften
befassen sich die $$ 49, 53 öst. WG.
Kontrollversammlungen finden jährlich einmal — nach der
Ernte — statt. Zum Erscheinen dabei sind verpflichtet alle jene
dauernd Beurlaubten, d. h. Mannschaften, die in der Präsenzpflicht