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Fälle zum alten Standrecht zurückkehrte. Und, während dies in
Baden mit Rücksicht auf die Gesamtrechtslage nicht nötig war,
findet sich unter den gegebenenfalls standrechtlich aburteilbaren
Delikten unser $ 9b. Damit ist klipp und klar gesagt, wo der
mit dem BZG. angestrebte Erfolg hinsichtlich der größeren
Sicherheit für den Staat und die Staatszwecke liegen sollte!2:
Auch der MBH. ist nur Vollzieher des über ihm stehenden Ge-
setzes; er selbst kann keine Gesetze erlassen. Aber es handelt
sich um Gefahr für die Sicherheit und den Bestand des Staats.
Deshalb gibt man ein echtes „Staatsnotrecht“, indem man den
MBH. von bestimmten Schranken des Gesetzes löst. Aber es
können sich dann immer noch Fälle ergeben, in denen sich die
in Notwehr oder Notstand befindliche vollziehende Gewalt über
die noch bestehenden Schranken hinwegsetzen muß. Das ist —
abgesehen von der Promptheit dieser Justiz und der darin liegenden
Abschreckung — der aus dem alten Standrecht stammende Ge-
sichtspunkt, aus dem heraus man auch in Preußen die Möglich-
keit gibt!®, die gerichtliche Kontrolle der Anordnungen des
MBH., soweit sie sicherheitspolizeiliche Verbote sind, zu be-
seitigen 1%,
122 Diese bei PELARGUS a. a. O, gestellte Frage ist der bald mehr oder
weniger deutlich erkennbar ausgesprochene Träger der von der Recht-
sprechung entwickelten Auffassung der Rechtsstellung des MBH.
1232 Nach der Verordnung von 1849 sollte das Standrecht wie in Baden
(NV. von 1849) obligatorisch eintreten; die Kammern haben die nur fakul-
tative Einführung durchgesetzt, und hätten gern ganz auf sie verzichtet
(vgl. die Ausführungen des Abg. v. Ammon, Sten. B. 1. K. 1850/51 200),
weil man das Uebergewicht der (im Gegensatz zum Reg.-Kommissar Fleck
a. a. O. 201) für abhängig erachteten militärischen Beisitzer fürchtete.
Deshalb verlangte man als Minimum wenigstens ein juristisch vorgebildetes
Mitglied.
12 Vgl, oben bei N. 112. Diese Zuweisung der Verbote des 8 9b
an die a.0. Kriegsgerichte ist sehr wesentlich. Denn der ausgesprochene
Sicherheitspolizeibegriff des ALR. II 17 8 10 trägt das Marginale: Polizei-
gerichtsbarkeit. Aber die Polizeigerichtsbarkeit war ja in Preußen bereits
1846 als solche gefallen. Wenn man also die Beseitigung der eben kaum