Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Staatsnotwendigkeiten ist sehr dehnbar, so daß ein Staatsmann 
sehr wohl die Verantwortung für das Weiterbestehenlassen des 
BZ. übernehmen mag. Ebenso kann der MBH., der Minister 
und der Richter die Rechtsgültigkeit des militärischen Verhaltens 
optima fide annehmen, besonders unter dem Einfluß jener Un- 
klarheiten, die nun einmal in Preußen hinsichtlich der Kompetenz- 
abgrenzung zwischen Zivil- und Militärgewalt, samt der Trag- 
weite der militärischen Anordnungen bestehen: Was nur (vielleicht 
gewollte) Reflexwirkung der einseitig militärischen Anordnung ist, 
wird nur zu leicht nicht mehr nur als interne Dienstanweisung, 
sondern über die eigentliche und echte militärische Anordnungs- 
befugnis in Zivilsachen hinaus als formell und materiell allgemein 
und schlechthin rechtsverbindlich angesehen, womit natürlich die 
Betrachtungsweise und die Beurteilung sich verschiebt. Jetzt 
liegt die Gefahr nur zu nahe, daß aus dem Anordnungsrecht des 
MBH., das doch nur Mittel zum Zweck ist, ein Selbstzweck wird, 
daß er aus eigener militärischer Machtvollkommenheit"? und 
eigenem Recht!?®?” — das er allenfalls von seinem obersten Kriegs- 
herrn ableitet!30, dessen Befugnisse auf ihn übergehen 1?! — vor- 
geht und seine Anordnungen erläßt, hinsichtlich deren strafrecht- 
lichen Schutzes nur noch entscheidet, ob „sich aus dem Inhalt 
ergibt, daß sie der öffentlichen Sicherheit zu dienen bestimmt“ 
sind!1??®, Ist man erst einmal so weit, dann läßt man die also 
kunstvoll mit allen denkbaren Garantien der Rechtsbeständigkeit 
umgebene militärische Anordnung auch ruhig Gesetzen dero- 
128 80 RG. in Leipz. Zschr. 1916 Sp. 50 unter Berufung auf ein Urteil 
v. 21. Mai 1915, 4 D 223. — Die Zitate wollen hier nur Beispiele geben 
und nicht sämtliche passenden Stellen erschöpfend aufzählen. 
12° So SIEBERT a. a. O. unter Berufung auf ein nicht näher kenntlich 
gemachtes Urteil des RG. vom 14. Januar 1915 (vermutlich RGSt. 49 1). 
130 So offenbar LoBE a. a. O., vgl. auch unten N. 140. 
182 „Stillschweigende Uebertragung der kaiserl. Befugnis“, RG. in Leipz. 
Ztschr. 1916 Sp. 541; „stillschweigende Ermächtigung durch den Kaiser“ 
zur Verfassungssuspension, CONRAD, Anm. zu $ 5 BZG. 
1:2 RG. in Leipz. Zschr. 1916 Sp. 50. 
31 *
	        
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