Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Interesse der öffentlichen Sicherheit und das militärische „Be- 
dürfnis* werden identifiziert!®. Und da letzteres mitunter Selbst- 
zweck ist, der obendrein über allen anderen Staatszwecken steht, 
rung der ordnungsmäßigen Ernährung der Bevölkerung und der Truppen 
eines in KrZ. erklärten Gebietes angestrebt wird, über das wirtschaftliche 
Interesse hinaus; die Anordnung dient mittelbar auch der Erhaltung der 
öffentlichen Ordnung und Ruhe und der Erhaltung der Wehrkraft und der 
in dem betr. Gebiet befindlichen Truppenteile und damit (!!) auch der Er- 
haltung der öffentlichen Sicherheit“. Noch hübscher Bayer. ObLG. (unter 
Berufung auf mehrere Entsch. des RG.) in JW. 1916 S. 343 rechts unten: 
„Wo die wirtsch. Rüstung eines Volks versagt oder bedroht wird, wo die 
Ernährung des Volks in allen seinen Teilen, sonach auch des Heeres, sei 
es durch Mangel an Lebens- und Futtermitteln, sei es durch wucherische 
Ausbeutung skrupelloser Menschen, in Frage gestellt wird, da muß auch 
die Widerstandskraft des Heeres, wenn nicht erlöschen, so doch erlahmen. 
Soll daher die Verteidigung des Landes, die öffentliche Sicherheit nicht 
Schaden leiden und der Erfolg der kriegerischen Unternehmungen nicht 
gefährdet werden, so muß dem MBH. auch das Recht zustehen, den auf 
wirtsch. Gebiet die öffentliche Sicherheit bedrohenden Gefahren durch Maß&- 
nahmen entgegenzutreten und bei der Untrennbarkeit der militärischen 
und der wirtschaftlichen Maßnahmen sind Anordnungen wirtsch. Art auf 
Grund des Art. 4 Nr. 2 (bayer.) KrZG. zulässig. Danach (!!) sind die in 
dem bezeichneten Umfang nach Art. 4 Nr. 2 zulässigen Anordnungen dazu 
bestimmt, die öffentliche Sicherheit zu erhalten, damit die Schlagfertigkeit 
keit des Heeres zu gewährleisten und zu erhöhen, sowie die Landesver- 
teidigung zu sichern“. Trifft das aber alles noch dann zu, wenn verboten 
wird, in einem Öffentlichen Lokal „privat“ zu tanzen (vgl. meine Anm. zu 
der Entsch. des RG. in JW. 1916 S. 337), oder Handzentrifugen zu ver- 
kaufen (Reichstagssitzung v. 25. Mai 1916)? Radzufahren? Bier aus Krügen 
mit zinnernen Deckeln in Gasthäusern zu trinken? 
18%? Der Staatssekretär des Innern führte in der Reichstagssitzung vom 
25. Mai 1916 aus: „der Kreis der (eine militärische Angelegenheit darstel- 
lenden) Zensur darf nicht zu eng gezogen werden. Der Kreis muß alle 
Gebiete unseres öffentlichen Lebens umfassen. DerKrieg 
wird nicht nur geführt von unseren Truppen draußen, er ist nicht nur ein 
Wirtschaftskrieg, sondern er wird auch geführt mit der Druckerschwärze. 
Deshalb ist es auch gar nicht denkbar, zu sagen, die 
Zensur müsse sich auf rein militärische Dinge be- 
schränken. Indas Militärische spielt alles hinein. 
Es ist notwendig, aus militärischen und politischen (aha!!) Gründen die 
öffentliche Meinung zu reglementieren“.
	        
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