Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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ja sie sogar heute zu absorbieren scheint, der MBH. außerdem 
kraft der Kommandogewalt!?® tätig wird, so erhebt sich der 
MBH. über eine „bloße Sprechmaschine der Zivilbehörden “ !* 
hinaus zu einer „Gottähnlichkeit“ 2, die sich wie über das 
Gesetz auch über den Willen der Zentralregierung hinwegsetzt 
und ihre wohlerwogenen Anordnungen durchkreuzt!*®, ja angeb- 
lich sogar der Zentralstelle soll Vorschriften machen dürfen !*. 
Dann braucht man sich schließlich auch nicht zu wundern, 
wenn positive Gebote!®, die in die Freiheit des Eigentums ein- 
greifen!“®, kraft dieses „selbständigen Verordnungsrechts* aus 
$ 9b sollen erlassen werden können. Den Gipfel aber stellt 
es dar, wenn die obersten Zivilverwaltungsstellen, einschließlich 
140 Mit dieser arbeiten ausdrücklich nur LOBE a. a. O. und SIEBERT 2.2.0. 
Sie ist aber überall dort der Untergrund, wo die eigene militärische Macht- 
vollkommenheit angerufen wird, zu deren Gunsten in$9b eine Ermächtigung 
zum Erlaß von Verordnungen stipuliert sei, also vor allem in der Rechtspre- 
chung des RG. Allerdings unterläuft dieser dabei der erhebliche — auch von 
PELARG@US a. a. Ö. 1192 empfundene, wenn auch anders begründete — 
Widerspruch, daß sie nicht auf die förmliche Verkündung, sondern das 
Kennen und die materielle Gültigkeit der mil. Anordnung abstellt, während 
kraft der ursprünglichen oder übertragenen Kommandogewalt erlassene 
Anordnungen doch der gerichtlichen Nachprüfung auf ihre materielle Gül- 
tigkeit entzogen sind, soweit nicht etwa die formelle Ordnungsmäßigkeit, 
d. h. formelle Zuständigkeit und ordnungsmäßige Verkündung in Frage 
stehen. 
141 Aeußerung des Staatssekretärs des Innern a. a. O. 
14 RT. Abg. LiEscHing am 24. Mai 1916, mit der Illustration: „Hat doch 
ein kom. General auf eine Beschwerde gesagt: Wir sind das Ministerium, 
wir sind der Bundesrat, wir sind der Reichskanzler, wir sind der Reichs- 
tag!“ Bezeichnend ist ja auch, daß unendlich viele in glattem Widerspruch 
mit Gesetzen stehende Anordnungen ohne Verfassungssuspension lediglich 
unter Berufung auf das BZG. und vielleicht noch den Üebergang der voll- 
ziehenden Gewalt erlassen wurden. 
142 Auch wenn der MBH. dabei die unglaublichsten Verwirrungen an- 
richtet, vgl. den Fall JW. 1916 S. 335. 
144 So ARNDT in D. JZ. 1915 Sp. 307. 
145 Oben N. 118. 
146 Oben N. 100.
	        
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