Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Dieser Verwirrung und Verirrung begegnen wir ausgesproche- 
nermaßen erstmalig im Dezember 1870, als aus Anlaß der Inter- 
pellation DUNCKER!# der Präsident des Bundeskanzleramts DEL- 
BRÜCK eine Verantwortlichkeit der Zivilverwaltungsstellen, hier 
des Bundeskanzlers, für die während des BZ. angeordneten Maß- 
nahmen des MBH. gegenüber dem Norddeutschen Reichstag ab- 
lehnte. Für diese sei der MBH. nur dem König verantwortlich, nicht 
dagegen der Kanzler dem Reichstag, sowenig „wie für eine verlorene 
Schlacht“. Das ist die ganze Antwort, die er auf den erhobenen 
Vorwurf der ungesetzlichen Handhabung des BZ.1° hat. Die von der 
Interpellation aufgeworfene Frage, ob und inwieweit eine Verschie- 
bung in der Rechtslage eingetreten ist, nachdem Art. 68 der Nordd. 
Bundes- (bzw. Reichs-)Verfassung das BZG. zum provisorischen 
Reichsgesetz erklärt hat, übergeht er ganz und stellt lediglich die la- 
pidare Tatsache fest, daß der Kieler Hafen vom Stationschef keines- 
wegs auf Grund des Art. 68 Nordd. BV., also in Eingriff in ein 
dem Bundesfeldherrn vorbehaltenes Recht, sondern auf Grund des 
preußischen BZG. rechtmäßig in BZ. erklärt worden sei!’!. Ganz 
ähnlich hatte der Bundeskanzler, wie gelegentlich jener Inter- 
pellation kundgegeben wurde, es abgelehnt, in die Vollziehung 
des BZ. einzugreifen, weil der MBH. seiner Kompetenz nicht 
unterstehe; in übrigen wird hier mit dem alten Satz inter arma 
silent leges operiert und daraus für die Anordnungen des MBH. 
während des Kriegszustands die unbedingte materielle Recht- 
  
  
lobt der eine oder andere das Militärregiment auf Kosten der Zivilver- 
waltung. Die Menschen bleiben sich eben genau so stets gleich. wie sie 
verschiedene Naturen haben, 
14 Sten. B. 3 47 fl. 
160 Gerügt war vor allen Dingen, daß die Sicherheitshaft ohne Verfas- 
sungssuspension verhängt worden sei. 
151 A, a. O. 52. Diese Auffassung, daß neben dem Recht des Kaisers 
aus Art. 68 RV. auch die MBH. auf Grund des Preuß. BZG. in Preußen den 
BZ. erklären könnten, ist seitdem in der Literatur verschiedentlich lebhaft 
verteidigt, aber auch eben so lebhaft, und zwar mit Recht bekämpft worden ; 
über den Stand der Frage vgl. Strurp a. a. 0. 5 ff.
	        
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