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mäßigkeit postuliert. Angesichts dieser Wandlung in den An-
schauungen der leitenden Persönlichkeiten seit Verabschiedung
des BZG. wäre vorkommendenfalls auch wohl sicher die (seither
ja auch in der Literatur!”® geäußerte) Ansicht vertreten worden,
die Erklärung des K7. sei auf Grund des Art. 68 RV. ein mili-
tärısches Recht des Kaisers, also ein Stück „Kommandogewalt“,
weil sie sich in Abschnitt XI über das Reichskriegswesen finde“ 18,
152 Nachweisungen in dem (auf anderem Boden stehenden und jene
Ansicht bekämpfenden) Aufsatz „BZ.“ von FLEISCHMANN im W. St. u.
VerwR. 1 307 ff.
153 Aus den veröff. Materialien ist nicht zu ergründen, wie die Bestim-
mung dahin kommt. Es ist sehr wohl denkbar, daß man nicht gewußt hat,
wo sie unterzubringen sei, weshalb man sie nebst den ebenfalls nichts
über den kaiserlichen Oberbefehl sagenden Art. 66 u. 67 (FLEISCHMANN
a. a. OÖ. 399) nur einer äußerlich passend erscheinenden Stelle, eben dem
Abschnitt XI angehängt hätte. Dafür würde namentlich auch sprechen,
daß sich in den Mat. eine gewisse Gedankenlosigkeit gerade zu Art. 68
nachweisen läßt; es wurde nämlich ganz übersehen, daß die Notverordnung
von 1849 bereits seit 1851 durch das BZG. ersetzt ist, was dann infolge
eines Abänderungsantrags berichtigt wurde. Umgekehrt wurde gelegent-
lich der jüngsten Debatten von einem linksstehenden Abg. die Ansicht ge-
äußert, daß hier ein Trick BISMARCKs vorliegen soll, der die Maßregel ganz
auf dieses Gebiet des militärischen Oberbefehls hinübergespielt habe, um
dadurch freie Hand zu bekommen. Gewiß hatte die heutige „Kommando-
gewalt“ damals noch nicht die heutige Bedeutung im politischen Leben,
Aber in der Nordd. BV. ist es nicht das Bundespräsidium, sondern
der Bundesfeldherr, der den KrZ. verhängt. Und in den Materialien
finden wir, wo nur von der Materie die Rede ist, immer wieder den Aus-
druck der Befürchtung, daß hierdurch das Verfassungsleben der Gliedstaaten
und deren Grundsätze über das Verhältnis der persönlichen Freiheit zur
Polizei- und Militärgewalt tiefgreifend verschoben werde; mindestens müsse
der bürgerliche BZ. den Territorien verbleiben. Man verlangte daher ent-
weder Beseitigung des heutigen Art. 68 oder bundesgesetzliche Regelung. Man
fühlt sich in die Debatte über den Fall Zabern versetzt, wenn in unserem
Zusammenhang auf das Dislokationsrecht hingewiesen wird, vermöge dessen
möglicherweise fremde Truppen die bürgerliche Gewalt handhaben sollen
(vgl. BEzoLp, Mat. 1 102 [WALveck]; 2 304 [Rössına]; 3 462 [DUMoNT];
2 460 [RoHDENn]; 2 462 [R£ze]; 3 901 [REICHENSPERGER]). Diese Aeuße-
rungen deuten also darauf, daß man den Art. 68 in dem Sinne eines mili-
tärischen Rechts auffaßte ; dazu ist die berühmte Bismarckrede vom 11. März