Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 3 — 
stehen, aber unter Vorbehalt der Wiedereinziehung vom Präsenz- 
dienste freigegeben sind (entsprechend den zur Disposition des 
Truppenteils Beurlaubten nach $ 111 Ziff. 10 deutsche WO., 88 14, 
37 HO.) oder denen ein Aufschub des Präsenzdienstes bewilligt 
worden ist, $ 33 öst. WG., 8 16 WVorschr. I (weil die Pflich- 
tigen in der Vorbereitung zu einem bestimmten Berufe begriffen 
sind usw. oder besonders rücksichtswürdige Verhältnisse bei ihnen 
vorliegen), und alle jene Personen der Reserve und der Ersatz- 
reserve des gemeinsamen Heeres und der Landwehr, die im Laufe 
des Jahres weder im Präsenzdienst noch sonst in einer militäri- 
schen Dienstleistung gestanden sind, $ 49 WG. 
Die Kontrollversammlungen können generell durch die Ver- 
pflichtung zu einer jährlich höchstens einmaligen schriftlichen 
Meldung ersetzt werden, WG. $ 49 Abs. 3. 
Das deutsche Recht greift erheblich schärfer zu. In schrift- 
licher Meldung kann in der Tat ein ausreichender Ersatz für per- 
sönliche Kontrolle nicht gefunden werden, zumal die Versamm- 
lung doch auch dazu dient, den Mannschaften die militärischen 
Pflichten in Erinnerung zu bringen, ihre Militärpapiere zu prüfen, 
zu vervollständigen, und schon an sich die Bedeutung einer ein- 
maligen kurzen Dienstleistung in Reih und Glied hat. Gesichts- 
punkte, die in der Begründung zu $ 49 WG. nicht gehörig ge- 
würdigt sind. Ergänzung und Berichtigung der Militärpässe, Mit- 
teilung von Anordnungen und Vorschriften, deren Kenntnis der 
Mannschaft notwendig ist, sind doch auch in Oesterreich Zweck 
der Kontrollversammlungen, soweit eben solche gehalten werden. 
Ebenso ist die Tatsache, daß der Mann im Laufe des Jahres be- 
reits Dienst getan hat, nicht Grund, ihn für das ganze Jahr als 
ausreichend kontrolliert zu erachten. Die Enthebung der Kandi- 
daten des geistlichen Standes, der Theologiestudierenden von der 
Kontrollversammlung, & 29 Ziff. 1 öst. WG., in unserem Rechte 
ebenfalls nicht anerkannt, wird in anderem Zusammenhange (unten 
$ 5 VIII 3) zu besprechen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.