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Möglichkeiten: Dreh- und Angelpunkt des durch Art. 68 zum pro-
visorischen Reichsgesetz erhobenen BZG. ist die Handhabung der
vollziehenden Gewalt durch den MBH. innerhalb der Schranken
der Gesetze, zu welehem Behufe gegebenenfalls diese Schranken
teilweise niedergelegt werden können. Ueber die Beachtung dieser
Schranke wacht, da das persönliche Verantwortlichkeitsgefühl
des MBH. gegenüber dem Gesetz im Zweifel vor der militärischen
Subordination und den militärischen Interessen zurücktreten wird,
in erster Linie derjenige, dem der MBH. „verantwortlich“ ist.
Dies ist jedenfalls nicht überall der Kaiser, unter dessen Ober-
befehl der MBH. steht, von dem er also seine Instruktionen
empfängt, sondern möglicherweise der landesrechtliche Kontingents-
herr, der allein aus einer Ueberschreitung oder unsachgemäßen
Handhabung der Kompetenzen des MBH. die Folgerung zieht und
ihn seines Dienstes enthebt. Was soll nun werden, wenn sich
ein Widerstreit zwischen beiden Stellen erhebt? Etwa der MBH.
führt kaiserliche Instruktionen aus, die dem Kontingentsherrn
nicht passen und die von dem Kontingentsherrn ausgehende
Dienstentlassung des MBH. zur Folge haben? Oder umgekehrt,
der Kaiser billigt nicht, was der MBH. — angesichts dieses
eingehend unterhalten, vgl. PREISER in Leipz. Ztschr. 1915 Sp. 929 ff. Auf-
fallenderweise zit. PEEISER nicht die Debatte in der 1.K. (Sten. B. 1850/51
1 214 ff.) über den Antrag v. VIncke, der als MBH. nur die „Militärbe-
fehlshaber bis zum Grade des Stabsoffiziers abwärts“ verstanden wissen
wollte. Der Minister d. I. erklärte demgegenüber, es könne „nicht darauf
ankommen, ob der kommandierende Offizier eine höhere Charge bekleidet“.
Es folgt die (nichtbeantwortete) Anfrage des Abg. v. Vincke (oben N. 92),
ob denn ein Unteroffizier ebenfalls hierher gehöre. Sein Antrag wurde ab-
gelehnt. Wie sich aus der PREISERschen Darstellung (vgl. Sp. 984) ergibt, ist
ihm der Antrag v. Vincke vollständig entgangen. — Die im folgenden an-
gedeuteten, praktisch allerdings durch die Militärkonventionen fast (nicht
ganz!) beseitigten, Schwierigkeiten sind vielleicht der Anlaß dafür, daß
das RG. (RGSt. 49 280, D. JZ. 1915 Sp. 1232) ohne Angabe von Gründen als
zur Erklärung des KrZ. nach dem BZG. berechtigten MBH. nur den kom-
mandierenden General und den Festungskommandanten bezeichnet, der
demgemäß auch allein die Anordnungen aus $ 9b erlassen könne.