Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Möglichkeiten: Dreh- und Angelpunkt des durch Art. 68 zum pro- 
visorischen Reichsgesetz erhobenen BZG. ist die Handhabung der 
vollziehenden Gewalt durch den MBH. innerhalb der Schranken 
der Gesetze, zu welehem Behufe gegebenenfalls diese Schranken 
teilweise niedergelegt werden können. Ueber die Beachtung dieser 
Schranke wacht, da das persönliche Verantwortlichkeitsgefühl 
des MBH. gegenüber dem Gesetz im Zweifel vor der militärischen 
Subordination und den militärischen Interessen zurücktreten wird, 
in erster Linie derjenige, dem der MBH. „verantwortlich“ ist. 
Dies ist jedenfalls nicht überall der Kaiser, unter dessen Ober- 
befehl der MBH. steht, von dem er also seine Instruktionen 
empfängt, sondern möglicherweise der landesrechtliche Kontingents- 
herr, der allein aus einer Ueberschreitung oder unsachgemäßen 
Handhabung der Kompetenzen des MBH. die Folgerung zieht und 
ihn seines Dienstes enthebt. Was soll nun werden, wenn sich 
ein Widerstreit zwischen beiden Stellen erhebt? Etwa der MBH. 
führt kaiserliche Instruktionen aus, die dem Kontingentsherrn 
nicht passen und die von dem Kontingentsherrn ausgehende 
Dienstentlassung des MBH. zur Folge haben? Oder umgekehrt, 
der Kaiser billigt nicht, was der MBH. — angesichts dieses 
  
eingehend unterhalten, vgl. PREISER in Leipz. Ztschr. 1915 Sp. 929 ff. Auf- 
fallenderweise zit. PEEISER nicht die Debatte in der 1.K. (Sten. B. 1850/51 
1 214 ff.) über den Antrag v. VIncke, der als MBH. nur die „Militärbe- 
fehlshaber bis zum Grade des Stabsoffiziers abwärts“ verstanden wissen 
wollte. Der Minister d. I. erklärte demgegenüber, es könne „nicht darauf 
ankommen, ob der kommandierende Offizier eine höhere Charge bekleidet“. 
Es folgt die (nichtbeantwortete) Anfrage des Abg. v. Vincke (oben N. 92), 
ob denn ein Unteroffizier ebenfalls hierher gehöre. Sein Antrag wurde ab- 
gelehnt. Wie sich aus der PREISERschen Darstellung (vgl. Sp. 984) ergibt, ist 
ihm der Antrag v. Vincke vollständig entgangen. — Die im folgenden an- 
gedeuteten, praktisch allerdings durch die Militärkonventionen fast (nicht 
ganz!) beseitigten, Schwierigkeiten sind vielleicht der Anlaß dafür, daß 
das RG. (RGSt. 49 280, D. JZ. 1915 Sp. 1232) ohne Angabe von Gründen als 
zur Erklärung des KrZ. nach dem BZG. berechtigten MBH. nur den kom- 
mandierenden General und den Festungskommandanten bezeichnet, der 
demgemäß auch allein die Anordnungen aus $ 9b erlassen könne.
	        
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