Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Die Offiziere usw. der Reserve und Landwehr werden zu be- 
sondern, von den Kontrollversammlungen der Mannschaft getrenn- 
ten „Hauptrapporten“ in den Standorten der Ergänzungs-, Land- 
wehr-Ergänzungsbezirkskommandos berufen. Richtiger ist die Ver- 
einigung; durch die Teilnahme der Offiziere an der Versammlung 
in Uniform gestaltet sich der Vorgang eindrucksvoller für die 
Pflichtigen. Amtshandlungen, die nur die Offiziere usw. betreffen, 
sind natürlich gesondert vorzunehmen. 
4. Meldepflichtig sind die uneingereihten, d. h. die ausge- 
hobenen, aber noch nicht eingestellten Rekruten und Ersatzreser- 
visten; sie haben jeden Wechsel ihres ständigen Aufenthaltsorts 
dem Vorsteher ihrer stellungszuständigen — vgl. dazu unten $ 3 
B VII — Gemeinde bekannt zu geben, doch kann diese Meldung 
auch beim Gemeindevorsteher des Aufenthaltsorts geschehen. Ein- 
berufene haben sich vor dem Abgehen zur Dienstleistung beim Ge- 
meindevorsteher zu melden, WVorschr. I $ 124. Weiter unter- 
liegen der Meldepflicht die nichtaktiven (einschließlich der dauernd 
beurlaubten) Mannschaften des gemeinsamen Heeres und der Land- 
wehr; ihre Meldungen sind an den Gemeindevorsteher des Aufent- 
haltsorts gewiesen. So $ 53 öst. WG. 
Also Meldung bei einem Zivilorgan, nicht bei der militäri- 
schen Kontrollbehörde. Ob die Gemeindevorsteher immer die nö- 
tigen Garantien zuverlässiger Dienstführung bieten, ist doch wohl 
fraglich. Jedenfalls sind die militärischen Interessen, ist insbe- 
sondere die Autorität des Meldeamtes gegenüber den Pflichtigen 
durch militärische Besetzung besser gewahrt. 
Zu melden sind auch Wohnungswechsel, Antritt und Rück- 
kehr von einer Reise, die eine mehr als vierzehntägige Abwesen- 
heit zur Folge hat. 
Die nichtaktiven Offiziere usw. erstatten ihre Meldungen der 
militärischen Evidenzbehörde, $ 53 Abs. 3 WG. 
5. Der entlassene Soldat erhält ein Legitimationsdokument, 
einen Militärpaß, Landwehrpaß (in bestimmten Fällen einen Mili-
	        
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