Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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V. 
Zum Schlusse haben wir der Vollständigkeit halber noch 
einen Blick zu werfen auf die Verhältnisse inBayern. Der 
historischen Folge hätte es entsprochen, diese an die Spitze zu 
setzen, da hier angesichts der im Bündnisvertrag vom 23. Nov. 
1870 III $ 5 VI vorbehaltenen Nichtanwendbarkeit des Art. 68 RV. 
das alte Standrecht bis 1912 die alleinige Ausnahmemaßregel 
war. Da man sich jedoch 1912 bewußt und gewollt an den 
preußisch-reichsrechtlichen Rechtszustand angelehnt hat, war die 
bayrische Gesetzgebung erst nach jener zu besprechen. 
Was den älteren Rechtszustand anlangt, so waren die grund- 
legenden Bestimmungen des alten Strafgesetzbuchs von 1813 
mehrfach geändert worden!‘®. Geblieben war es bei der Ver- 
hängung des Standrechts nur im Hinblick auf bestimmte Ver- 
brechen, nämlich gewisse Verbrechen gegen die Sicherheit des 
Staats, wenn diese soweit gediehen sind, daß die Ruhe nur durch 
außerordentliche Gewalt wiederhergestellt werden kann, oder 
Raub, Mord und Brandstiftung so ungewöhnlich in einer Gegend 
überhandnehmen, daß die ordentlichen Mittel zur Herstellung der 
öffentlichen Sicherheit fruchtlos bleiben. Die Anordnung geht 
in beiden Fällen von verschiedenen Stellen aus; bezeichnender- 
weise im letzten Fall vom König auf Antrag der Kreisregierung 
nach Gutachten des Obersten Landesgerichts und des Staatsrats. 
Die Wirkung ist in beiden Fällen Aburteilung der bezeichneten 
Delikte vor den Standgerichten im prompten Verfahren mit ab- 
soluter (Todes-) Strafe. Daneben unterwirft noch das MStr@B. 
von 1869 die Bewohner eines in BZ. erklärten Bezirks den 
militärischen Standgerichten, wenn sie bestimmte Delikte auf 
dem Kriegsschauplatz oder besetzten ausländischen Gebieten be- 
gehen. 
  
  
170 Vgl. MITTERMAIER a. a. O. 45 ff, SEYDEL, bayr. Staatsrecht 1. Aufl. 
5 79 ff., SEYDEL-GRASSMAnN 2 252 ff., FLEISCHMANN a. a. O. 401, sowie die 
unten N. 176, 178 zit. Materialien zum Gesetz von 1912.
	        
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