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Unter dem Eindruck der Vorgänge von 1848 und 1849 wurde
im Jahre 1850 in Verbindung mit zwei weiteren Gesetzentwürfen
„über die Verleitung von Militärpersonen oder von Landwehr-
männern zur Untreue oder zum Ungehorsam“ und über das „Ein-
schreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen
Ordnung“ ein Gesetzentwurf über den Belagerungszustand den
Kammern vorgelegt!"!, der aber ebensowenig wie bei seiner
Wiederholung im Jahre 1851'"? zur Beratung kam!” Es kommt
zwar nicht zum Ausdruck, ist aber unverkennbar!” daß die
preußische Notverordnung von 1849 als Muster gedient hat,
welche nicht nur hinsichtlich des äußeren Aufbaus des Entwurfs
und des Inhalts der einzelnen Paragraphen, sondern — nebst
den Motiven — teilweise sogar wörtlich kopiert ist. Der Ent-
wurf unterscheidet demnach ebenfalls den jeweils von verschiede-
nen Stellen (MBH. oder Staatsministerium) ausgehenden mili-
tärischen und den bürgerlichen BZ. (Art. 1 und 2). Die Wirkung
der Verkündigung ist nach Art. 4, daß „die Polizeigewalt, inso-
weit es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit erfordert, dem Militärkommandanten untergeordnet
wird“. Aber, wie die Motive sagen, es ist „nicht nur eine
straffere Anziehung und Konzentrierung der Polizeigewalt unum-
gänglich erforderlich, sondern es muß zugleich, da die repressive
Justiz zur Abwendung der Gefahren nicht genügen würde, in
manchen Beziehungen das System der Prävention an die Stelle
der Repression treten, damit diejenigen Einrichtungen, die zum
Behufe der Entwicklung und Förderung des Staatslebens ge-
schaffen wurden, nicht zur Untergrabung und Zerstörung aller
ı7ı Verh. d. K. d. A. 1850 Beil. 3 393.
ı72 Verh. d. K. d. A. 1851 Beil. 1 43 ff.
173 Verabschiedet wurde nur das Gesetz vom 4. Mai 1851 über das
Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ord-
nung, das namentlich auch die Haftung der Gemeinden für entstehende
Schäden ausspricht.
17% SEYDEL a. a. OÖ. 82 spricht von „ähnlichen Wirkungen“.