Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 4% — 
Unter dem Eindruck der Vorgänge von 1848 und 1849 wurde 
im Jahre 1850 in Verbindung mit zwei weiteren Gesetzentwürfen 
„über die Verleitung von Militärpersonen oder von Landwehr- 
männern zur Untreue oder zum Ungehorsam“ und über das „Ein- 
schreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen 
Ordnung“ ein Gesetzentwurf über den Belagerungszustand den 
Kammern vorgelegt!"!, der aber ebensowenig wie bei seiner 
Wiederholung im Jahre 1851'"? zur Beratung kam!” Es kommt 
zwar nicht zum Ausdruck, ist aber unverkennbar!” daß die 
preußische Notverordnung von 1849 als Muster gedient hat, 
welche nicht nur hinsichtlich des äußeren Aufbaus des Entwurfs 
und des Inhalts der einzelnen Paragraphen, sondern — nebst 
den Motiven — teilweise sogar wörtlich kopiert ist. Der Ent- 
wurf unterscheidet demnach ebenfalls den jeweils von verschiede- 
nen Stellen (MBH. oder Staatsministerium) ausgehenden mili- 
tärischen und den bürgerlichen BZ. (Art. 1 und 2). Die Wirkung 
der Verkündigung ist nach Art. 4, daß „die Polizeigewalt, inso- 
weit es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit erfordert, dem Militärkommandanten untergeordnet 
wird“. Aber, wie die Motive sagen, es ist „nicht nur eine 
straffere Anziehung und Konzentrierung der Polizeigewalt unum- 
gänglich erforderlich, sondern es muß zugleich, da die repressive 
Justiz zur Abwendung der Gefahren nicht genügen würde, in 
manchen Beziehungen das System der Prävention an die Stelle 
der Repression treten, damit diejenigen Einrichtungen, die zum 
Behufe der Entwicklung und Förderung des Staatslebens ge- 
schaffen wurden, nicht zur Untergrabung und Zerstörung aller 
  
  
ı7ı Verh. d. K. d. A. 1850 Beil. 3 393. 
ı72 Verh. d. K. d. A. 1851 Beil. 1 43 ff. 
173 Verabschiedet wurde nur das Gesetz vom 4. Mai 1851 über das 
Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ord- 
nung, das namentlich auch die Haftung der Gemeinden für entstehende 
Schäden ausspricht. 
17% SEYDEL a. a. OÖ. 82 spricht von „ähnlichen Wirkungen“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.