Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Art. 8 Nr. 2 weit über das badische und preußische Gesetz hinaus 
die Zuwiderhandlung gegen sämtliche präventiv-polizeilichen 
Vorschriften unter Strafe. Von wem sie ausgehen und wann sie er- 
lassen sind, bleibt ganz gleichgültig; einzig werden nicht geschützt 
die wohlfahrtspolizeilichen Vorschriften. Irgend ein Zweifel ist hier 
nicht möglich: der MBH. kann mit diesem Vorbehalt alle polizeilichen 
Anordnungen treffen, die er für richtig hält, sofern sie nur in nor- 
malen Zeiten von den Polizeibehörden ausgehen können; und was 
er dergestalt anordnet, wird in gleicher Weise, wie alle präventiv- 
polizeilichen (auch die nicht vom MBH. ausgehenden und von 
früher her bestehenden) Vorschriften durch $ 8 Nr. 2 strafrecht- 
lich geschützt. Kommt der MBH. damit, einschließlich seiner 
Kompetenzerweiterung durch die kraft Gesetzes eintretende Ver- 
fassungssuspension nicht durch, so bleiben eben als ultima ratio 
Kriegsrecht und Standgericht. 
Erst am 5. Nov. 1912 kam Bayern zu einem Kriegszustands- 
gesetz, das am 6. Aug. 1914 einer Erweiterung unterworfen 
wurde. Es bezieht sich aber nur auf den Fall des Kriegs oder 
der Kriegsgefahr, nicht dagegen der inneren Unruhen, in welch’ 
letzterem Fall es bei dem alten Standrecht von 1813 bleibt ?”®, 
Das Gesetz will lediglich „für den Fall eines Kriegs oder der 
unmittelbar drohenden Kriegsgefahr die Gewähr für eine unge- 
störte Durchführung der militärischen Maßnahmen bieten * 17” und 
vermittelt zwischen dem preußischen und dem bisherigen bayrischen 
Rechtszustand!®. Es treten nämlich als unmittelbare Wirkung 
der nur dem König zustehenden K7.-Erklärung die in Art. 3 und 4 
aufgeführten „strafrechtlichen Folgen ein; insoweit schließt sich 
Bayern aufs engste an das preußische Recht an“ !”®. Eine mittel- 
176 So ausdrücklich die Erklärungen des Ministers und des Referenten 
in der K. d. A. (Sten. Ber. 6 498 ff.). 
177 St.Min. v. THELEMANN a. a. O. 498. 
178 Motive (Beil, 3 824 ff.) 824. 
170 Motive 825; 826 wiederholen zu Art. 4 wörtlich die oben N. 101 
wiedergegebene Begründung zum Gesetzentw. für Elsaß-Lothringen von 
1892. 
 
	        
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