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bare Folge ist die Möglichkeit der Verhängung des Standrechts
d.h. der Suspension der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit für die
im Gesetz bezeichneten Delikte. „In der Verfassung und dem
Verfahren der standrechtlichen Gerichte schließt sich das Gesetz
an das für innere Unruhen geltende rechtsrheinische bayrische
Recht an, während es im übrigen das preußische Gesetz von
1851 zum Muster nimmt“ 1%,
Im Gesetz selbst steht im Gegensatz zu den Entwürfen
1850/51 nicht ausdrücklich, welche Befugnisse der MBH. denn
eigentlich haben soll; wir sehen uns vergeblich nach dem Ueber-
gang der vollziehenden oder der Polizeigewalt um, nach der
Folgepflieht der bürgerlichen Behörden. Nach den Erklärungen
des Kriegsministers wollte man aber offensichtlich die in anderen
Staaten sich findenden Befugnisse des MBH. einführen, nämlich
„das Recht, Anordnungen zu erlassen, die bei plötzlichen, unvor-
hergesehenen Aenderungen der Lage und in kritischen Situationen
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und im Interesse der
Landesverteidigung notwendig sind Die Grundlage für alle
Anordnungen, die bei Kriegsgefahr und im Kriege zum Sehutze
der Grenzen, zur Einschränkung des Verkehrs, zur Ueberwachung
des Fremdenverkehrs, zur Regelung der Luftschiffahrt, des Schiffs-
verkehrs, des Brieftaubenwesens usw. überraschend und in einer
Weise, die den besonderen Verhältnissen des gegebenen Falls
Rechnung trägt, notwendig werden können “13,
Diese Ermächtigung findet sich tatsächlich auch im Gesetz,
und zwar, wie die bayrische Rechtsprechung sehr richtig aus-
führt, in Art. 4 Nr. 2: „wer eine bei Verhängung des KZ. oder
während desselben von dem zuständigen obersten MBH. zur Er-
haltung der Öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt
oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt.“ Schon der Wort-
laut zeigt, daß in diesem Art. 4 Nr. 2 etwas anderes als in dem
180 St,Min. v. THELEMANN a. a. O.
102 A, a. O. 499,