Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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bare Folge ist die Möglichkeit der Verhängung des Standrechts 
d.h. der Suspension der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit für die 
im Gesetz bezeichneten Delikte. „In der Verfassung und dem 
Verfahren der standrechtlichen Gerichte schließt sich das Gesetz 
an das für innere Unruhen geltende rechtsrheinische bayrische 
Recht an, während es im übrigen das preußische Gesetz von 
1851 zum Muster nimmt“ 1%, 
Im Gesetz selbst steht im Gegensatz zu den Entwürfen 
1850/51 nicht ausdrücklich, welche Befugnisse der MBH. denn 
eigentlich haben soll; wir sehen uns vergeblich nach dem Ueber- 
gang der vollziehenden oder der Polizeigewalt um, nach der 
Folgepflieht der bürgerlichen Behörden. Nach den Erklärungen 
des Kriegsministers wollte man aber offensichtlich die in anderen 
Staaten sich findenden Befugnisse des MBH. einführen, nämlich 
„das Recht, Anordnungen zu erlassen, die bei plötzlichen, unvor- 
hergesehenen Aenderungen der Lage und in kritischen Situationen 
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und im Interesse der 
Landesverteidigung notwendig sind Die Grundlage für alle 
Anordnungen, die bei Kriegsgefahr und im Kriege zum Sehutze 
der Grenzen, zur Einschränkung des Verkehrs, zur Ueberwachung 
des Fremdenverkehrs, zur Regelung der Luftschiffahrt, des Schiffs- 
verkehrs, des Brieftaubenwesens usw. überraschend und in einer 
Weise, die den besonderen Verhältnissen des gegebenen Falls 
Rechnung trägt, notwendig werden können “13, 
Diese Ermächtigung findet sich tatsächlich auch im Gesetz, 
und zwar, wie die bayrische Rechtsprechung sehr richtig aus- 
führt, in Art. 4 Nr. 2: „wer eine bei Verhängung des KZ. oder 
während desselben von dem zuständigen obersten MBH. zur Er- 
haltung der Öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt 
oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt.“ Schon der Wort- 
laut zeigt, daß in diesem Art. 4 Nr. 2 etwas anderes als in dem 
  
  
180 St,Min. v. THELEMANN a. a. O. 
102 A, a. O. 499,
	        
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