Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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bei erforderlichenfalls die im Einzelfall zuständige Stelle kraft 
der Organisationsgewalt bestimmt wird, 
Unser Art. 4 Nr. 2 enthält außer der Strafbestimmung zu- 
gleich eine solche Spezialermächtigung, und zwar nach zwei 
Richtungen: Einmal zugunsten des Königs hinsichtlich „bei Ver- 
hängung des KZ.“ zu erlassender „Vorschriften“, ohne jede Be- 
schränkung; sodann zugunsten des „obersten MBH.“ hinsicht- 
lich „während des KZ. zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ 
zu erlassende „Vorschriften“. Diese Unterscheidung hat einen 
sehr feinen Sinn: der MBH. hat in Zivilsachen an und für sich 
gar nichts zu sagen, außer wenn er requiriert wird. Der König 
als die oberste Stelle im Staat soll ihn zu seinen Funktionen be- 
rufen und dabei in der Lage sein, außer der Festlegung, wer 
MBH. sein soll! seiner Funktionen und seines Verhältnisses zu 
den anderen Stellen ım Staat, insbesondere den Zivilbehörden, 
diejenigen allgemeinen Anordnungen zu erlassen, die durch die 
Gesamtsituation geboten sind. Insoweit ist über den Art. 9 
PolStr&GB. hinaus ein echtes königliches Notverordnungsrecht !® 
  
  
183 SEYDEL 2. a. 0.5 8. 
184 Vgl, die Aufzählung der in Frage kommenden Stellen Sten. Ber. 
a. a. O. 5ll. 
ı85 Das ist ganz und gar keine willkürliche Auslegung des Art. 4. Zu- 
nächst einmal ist sicher, daß sich „die vom zuständigen obersten MBH. er- 
lassenen Vorschriften nur auf die Zeit während des KrZ. beziehen 
können; denn die Erklärung des KrZ. selbst geht vom König aus, also 
kann der MBH. hier schon von selbst keine Anordnungen treffen, so daß 
in Art. 4 Nr. 2 nach „KrZ.“ ein Komma zu denken ist. Das zweite Komma 
gehört nach „Sicherheit“; denn was der König bei Verhängung des Kr2. an- 
ordnet, dient schon ganz von selbst der öffentlichen Sicherheit, er braucht 
das nicht nochmals zu versichern oder durch den Inhalt seiner Anordnung 
anzudeuten. Weshalb dabei der König in der gleichen Weise, wie in $ 9 
PolStrGB. auf das polizeiliche Gebiet beschränkt sein soll, ist um so we- 
niger einzusehen, als es sich hier um Fälle handeln kann, die eine Um- 
krempelung des gesamten Verfassungslebens notwendig machen können, 
wie das ja die dem Entwurf auf den Weg gegebenen Geleitworte andeuten. 
Eben weil $ 9 PolStrGB. schon ein außerordentliches, aber auf „polizeiliche 
Vorschriften mit Strafandrohung‘“ beschränktes kgl. Verordnungsrecht kennt,
	        
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