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geschaffen worden. Der also zu seinen Funktionen berufene
MBH. führt die ihm bei seiner Berufung erteilten Weisungen
aus; dabei kommt ihm die Befugnis zu, allgemein verbindliche
„Vorschriften zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ zu er-
lassen. Er ist also nicht Inhaber der „vollziehenden Gewalt“,
wie im BZG., sondern er hat nur diejenigen Befugnisse, die ihm
bei der Berufung übertragen sind, und stets die in Art. 4 Nr. 2
umschriebene Ermächtigung. Diese letztere reicht insofern
weiter, als der Kreis der in $9b BZG. strafrechtlich geschützten
„Verbote*, als sie schlechthin auch positive Anordnungen um-
faßt; und zwar kommt man zu dieser Fassung um deswillen, weil
hier auch eine Ermächtigung ausgesprochen werden soll, und
nicht ausschließlich ein Strafgesetz. Das zu einem solchen er-
forderliche Verbot liegt hier nicht in einer Verwaltungsanordnung
des die vollziehende Gewalt innehabenden MBH., sondern ım
Strafgesetz selbst. Insoweit reicht also der Kreis der strafrecht-
lich geschützten Anordnungen des MBH. in Bayern viel weiter
war es nötig, hier noch darüber hinaus für alle Fälle ein unbeschränktes
Kgl. Notverordnungsrecht zu schaffen, das dann aber auch nicht mehr wie das
des Art. 9 PolStrGB. gemäß Art. 15, 10 PolStrGB. (vgl. dazu DYRorFF a. a. O.
878, 880, 906) der Nachprüfung hinsichtlich der Gültigkeit seiner Handhabung
unterliegt. Denn es handelt sich hier um ein völlig aus dem Rahmen des Pol.-
Str@GB. herausfallendes Novum, so daß die Interpretation aus dem PolStrGB.
insoweit ausgeschlossen sein dürfte. Es sollte eben die Möglichkeit, ein Not-
verordnungsrecht geschaffen werden als „Grundlage für alle Anordnungen“,
die im Kriegsfalle „notwendig werden könnten“. Dann kann aber nur ein
echtes Notverordnungsrecht in Frage kommen, das auch rechtlich die Be-
standsgarantie des Gesetzes durchbricht, und demgemäß nicht nur wegen
der Unmöglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung der erlassenen Anord-
nungen, sondern kraft materiellen Rechts sich mit Gesetzen in Widerspruch
setzen darf, womit dann auch die parlamentarische Rüge solcher Anord-
nungen contra legem ausgeschlossen erscheint. Aus den Erwägungen bei
Dyrorr a. a. O. 907 folgt, daß eine förmliche Verfassungsänderung für diese
Verschiebung des bayer. Staatsrechts nicht erforderlich war; daß die kraft
Gewohnheitsrecht („Rechtsprechung“) sich durchgesetzt habende Anerken-
nung der gesetzlichen Bestandsgarantie (DyYRorr 828, 908 Anm. 4) diese
Form erforderte, erscheint mir unwahrscheinlich.