Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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geschaffen worden. Der also zu seinen Funktionen berufene 
MBH. führt die ihm bei seiner Berufung erteilten Weisungen 
aus; dabei kommt ihm die Befugnis zu, allgemein verbindliche 
„Vorschriften zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ zu er- 
lassen. Er ist also nicht Inhaber der „vollziehenden Gewalt“, 
wie im BZG., sondern er hat nur diejenigen Befugnisse, die ihm 
bei der Berufung übertragen sind, und stets die in Art. 4 Nr. 2 
umschriebene Ermächtigung. Diese letztere reicht insofern 
weiter, als der Kreis der in $9b BZG. strafrechtlich geschützten 
„Verbote*, als sie schlechthin auch positive Anordnungen um- 
faßt; und zwar kommt man zu dieser Fassung um deswillen, weil 
hier auch eine Ermächtigung ausgesprochen werden soll, und 
nicht ausschließlich ein Strafgesetz. Das zu einem solchen er- 
forderliche Verbot liegt hier nicht in einer Verwaltungsanordnung 
des die vollziehende Gewalt innehabenden MBH., sondern ım 
Strafgesetz selbst. Insoweit reicht also der Kreis der strafrecht- 
lich geschützten Anordnungen des MBH. in Bayern viel weiter 
  
  
war es nötig, hier noch darüber hinaus für alle Fälle ein unbeschränktes 
Kgl. Notverordnungsrecht zu schaffen, das dann aber auch nicht mehr wie das 
des Art. 9 PolStrGB. gemäß Art. 15, 10 PolStrGB. (vgl. dazu DYRorFF a. a. O. 
878, 880, 906) der Nachprüfung hinsichtlich der Gültigkeit seiner Handhabung 
unterliegt. Denn es handelt sich hier um ein völlig aus dem Rahmen des Pol.- 
Str@GB. herausfallendes Novum, so daß die Interpretation aus dem PolStrGB. 
insoweit ausgeschlossen sein dürfte. Es sollte eben die Möglichkeit, ein Not- 
verordnungsrecht geschaffen werden als „Grundlage für alle Anordnungen“, 
die im Kriegsfalle „notwendig werden könnten“. Dann kann aber nur ein 
echtes Notverordnungsrecht in Frage kommen, das auch rechtlich die Be- 
standsgarantie des Gesetzes durchbricht, und demgemäß nicht nur wegen 
der Unmöglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung der erlassenen Anord- 
nungen, sondern kraft materiellen Rechts sich mit Gesetzen in Widerspruch 
setzen darf, womit dann auch die parlamentarische Rüge solcher Anord- 
nungen contra legem ausgeschlossen erscheint. Aus den Erwägungen bei 
Dyrorr a. a. O. 907 folgt, daß eine förmliche Verfassungsänderung für diese 
Verschiebung des bayer. Staatsrechts nicht erforderlich war; daß die kraft 
Gewohnheitsrecht („Rechtsprechung“) sich durchgesetzt habende Anerken- 
nung der gesetzlichen Bestandsgarantie (DyYRorr 828, 908 Anm. 4) diese 
Form erforderte, erscheint mir unwahrscheinlich.
	        
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