Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 500 — 
der richterlichen Nachprüfung entzogen, wie dies das bayerische 
Oberste Landesgericht für die Anordnungen des MBH. be- 
hauptet!®®, 
  
  
193 Vgl. die Beweisführung für die Gesetzesnatur der mil. Anordnungen 
gegen das RG. in JW. 1916 S. 339. Bezeichnend ist denn auch, daß das 
Ob. LG. für die strafrechtlich wichtigste Folge in der Irrtumsfrage die 
Folgerung aus seiner Ansicht zu ziehen weigert, und den Satz error 
juris nocet nicht anwenden will, weil ein Ausnahmefall vorliege. (In 
diesem Sinne ist unter Hinweis auf die Zitate bei LoBE, Leipz. Ztschr. 1916 
Sp. 641 ff., meine — allerdings durch Zitate zu belegende — Bemerkung 
JW. 1916 Sp. 341 zu berichtigen, das Ob. LG. sei nach der Seite der Recht- 
sprechung des RG. „umgefallen“; es scheint das nur im Hinblick auf die 
Wirkung, nicht dagegen für die Begründung zuzutreffen).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.