Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

Literatur. 
Dievölkerrechtlichen Urkunden des Weltkrieges. 
Herausgegeben von Geh. Justizrat Professor Dr. Th. Niemeyer und 
Dr. K. Strupp. 1. Band: Politische Urkunden zur Vorgeschichte 
(Jahrbuch des Völkerrechts III. Band). Duncker & Humblot, München 
und Leipzig 1916. VII u. 796 S. 
Wir wissen, wie wertvoll solche Sammlungen sind für jeden, der sich 
in den Gegenstand hineinzuarbeiten hat. Diese hat etwas voraus, was sich 
bei anderen Urkunden nicht findet: wenn man sie in die Hand nimmt, 
wirkt sie tief ergreifend. Künftige Geschichtschreiber werden durch kunst- 
volle Darstellung ähnlichen Erfolg erzielen. Aber hier glaubt man die 
Furie selber zu hören: erst leise murrend, bald da bald dort hörbar, dann 
immer lauter, bis zuletzt alles mit ibr einstimmt in den Wutschrei des 
Weltkriegs. Wie dramatisch stellt sich in diesen Schriftstücken die Kata- 
strophe vom 4. August dar! In dem zusammenfassenden Bericht des eng- 
lischen Botschafters vom 8. August spürt man gut die nachzitternde Er- 
regung und versteht sie auch, Man versteht aber auch das vielbeklagte 
Wort des Reichskanzlers im Reichstag über das „Unrecht“, das Belgien 
zugefügt wurde: es ist auf England gemünzt und möchte ihm in diesem 
schweren letzten Augenblick immer noch etwas Versöhnliches, Begütigen- 
des sagen, auch ohne viel Hoffnung. Natürlich waren unsere Feinde weit 
entfernt, dafür irgend ein menschliches Verständnis zu haben; für sie ist 
dergleichen nie anders als unter dem Gesichtspunkt der rohesten Ausbeut- 
barkeit in Betracht gekommen. — Der reiche Stoff ist wohl geordnet, 
wesentlich nach der Zeitfolge, wie das ja der Sache angemessen ist. Dreier- 
lei Register erleichtern den Gebrauch. 
Mehrfach sind Darstellungen des Sachverhaltes eingeschoben, wie sie 
die deutsche Regierung durch das Wolffsche Bureau oder die Norddeutsche 
Allgemeine Zeitung geben ließ. Das sind eigentlich keine „völkerrecht- 
lichen Urkunden“, sondern Plädoyers. Sie erleichtern die Würdigung der 
Urkunden; aber wenn man schon einmal mit solchen Beigaben anfing, 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 4. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.