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Forschungsreihe eröffnen können als mit der Erfüllung des alten Wunsches
der deutschen Juristen, die mit internationalem Privatrecht zu tun haben.
War die Zurückhaltung der Gebhardschen Entwürfe von 1880 und 1887 in
dem fast unzugänglichen Manuskriptdruck von jeher schwer zu begreifen,
so begrüßen wir ihre Veröffentlichung in der jetzigen Zeit um so mehr;
enthalten sie doch den stärksten Versuch dazu, dem deutschen bürgerlichen
Recht seinen Geltungsbereich nach außen hin gesetzgeberisch abzugrenzen
und dadurch das „Internationale Privatrecht“ zu einem sicheren Bestand-
teil des innerdeutschen Gesetzesrechts zu machen.
A.M.B.
Richard Deinhardt, Deutscher Rechtsfriede. Beiträge zur Neu-
belebung des Güteverfahrens. Leipzig, Deichertsche Verlagsbuch-
handlung 1916. X und 256 S. M. 4.50.
Eine Sammlung von zwanzig Beiträgen, zu denen Richter, Sozialpoli-
tiker, Rechtslehrer, Anwälte beigesteuert haben, eingeleitet durch einen
größeren Aufsatz des Herausgebers: „Das rechtliche Güteverfahren — eine
sittliche Forderung aus den Ideen von 1914“, in dem er sehr warmherzig
zum Rechtsfrieden aufruft; das gilt, da die Juristen wohl über die Wünsch-
barkeit einer möglichst kleinen Zahl von Prozessen einer Meinung sind,
dem Volk, den „Parteien“ des Prozesses in erster Linie. Wie schwer aller-
dings die Gestaltung der neuen Schlichtungsämter und ihres Verfahrens
sein wird, dafür geben die Vorschläge der Mitarbeiter, etwa LEHMANNSs
S. 69 fgde, NEUMANNs S. 183, BOVENSIEPENs S. 238 vielfaches Zeugnis.
Leider ist das schöne Buch am Schluß durch die Wiedergabe des greu-
lichen Unsinns verunstaltet, den H. ST. CHAMBERLAIN über die angebliche
germanische und romanische Auffassung des Friedens von sich gegeben hat.
A.M.B.
C. H. Huberich, Das englische Prisenrechtin seiner neue-
sten Gestalt. Berlin, Karl Heymanns Verlag 1915, XIV u. 1358,
M. 4.—, geb. M. 5.—.
Die Arbeit ist im Auftrag der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin
im ersten Kriegsjahr erschienen. Es wäre sehr zu wünschen, daß dem treff-
lich unterrichteten, mit der anglo-amerikanischen Praxis von Hause aus
vertrauten Verfasser die Fortführung bis auf den heutigen Rechtszustand
übertragen würde. Besonders wertvoll ist HuBErRICHs Buch als Gegenstück
und Ergänzung zu PoaLs deutschem Seekriegsrecht.
A.M.B.
Dr. iur. Roman Boos, Der Gesamtarbeitsvertrag nach
Schweizerischem Recht (Obt. R. art. 322 und 323).
München und Leipzig, Verlag von Duncker u. Humblot 1916, IX u.
329 S. Preis geh. M. 10.—.
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