— 46 —
staat angehört, kommt nicht in Betracht. Die Rekrutierungs-
stammrolle, die Urliste der Militärpflichtigen, wird vom Gemeinde-
usw. Vorsteher geführt unter Kontrolle der Ersatzbehörde auf
Grundlage des Zivilstandsregisters, der Meldungen der Pflichtigen
und amtlicher Ermittelungen, RMG. $$ 3lfg. Die Anmeldung
durch den Pflichtigen ist alljährlich so lange zu wiederholen, bis
über seine Dienstverpflichtung endgültig entschieden ist, WO.
8 25 Ziff. 7. Auch Aenderungen des dauernden Aufenthalts oder
Wohnsitzes sind beim Abgange und bei der Ankunft am neuen
Orte den die Stammrolle führenden Behörden zu melden (inner-
halb 3 Tagen), WO. 8 25 Ziff. 9.
Die Gestellungspflicht ist die Pflicht, vor der Ersatzbe-
hörde zwecks endgültiger Entscheidung über die Dienstpflicht sich
zu stellen; die Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt,
in dem Aushebungsbezirk, in dem die Meldung zur Stammrolle
zu erfolgen hat, RMG. in Fassung des RG. vom 6. 5. 1880 Art. II
$ 10, WO. $ 26. Da die Pflichtigen zunächst von der untern
Ersatzbehörde „gemustert“ werden, dann erst zur „Aushe-
bung“ durch die höhere Behörde gelangen, so äußert sich die
Gestellungspflicht in dieser doppelten Gestellung: zur Muste-
rung und zur Aushebung.
II. Das Reichsgebiet ist in 24 Armeekorpsbezirke eingeteilt,
RMG. $ 5 in Fassung des RGes. vom 14. Juni 1912, WO.$1.
Dazu kommt das aus ganz Preußen und Elsaß-Lothringen sich
rekrutierende Gardekorps. Die weitere Einteilung für die Zwecke
der Heeresergänzung ist in absteigender Folge: Infanterie-Brigade-
Bezirke (Landwehrinspektionen); Landwehrbezirke als Unter-
distrikte jener — nach Anlage 1 der WO. sind es 317 — ; Aus-
hebungsbezirke (ausnahmsweise bildet der Landwehrbezirk nur
einen Aushebungsbezirk), die, wenn nötig, noch in Musterungs-
bezirke zerfallen.
III. Nachdem die Zahl der einzustellenden Rekruten durch
den Kaiser, RG. betr. die Ersatzverteilung vom 26. 5. 1893 Art. II,