Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 46 — 
staat angehört, kommt nicht in Betracht. Die Rekrutierungs- 
stammrolle, die Urliste der Militärpflichtigen, wird vom Gemeinde- 
usw. Vorsteher geführt unter Kontrolle der Ersatzbehörde auf 
Grundlage des Zivilstandsregisters, der Meldungen der Pflichtigen 
und amtlicher Ermittelungen, RMG. $$ 3lfg. Die Anmeldung 
durch den Pflichtigen ist alljährlich so lange zu wiederholen, bis 
über seine Dienstverpflichtung endgültig entschieden ist, WO. 
8 25 Ziff. 7. Auch Aenderungen des dauernden Aufenthalts oder 
Wohnsitzes sind beim Abgange und bei der Ankunft am neuen 
Orte den die Stammrolle führenden Behörden zu melden (inner- 
halb 3 Tagen), WO. 8 25 Ziff. 9. 
Die Gestellungspflicht ist die Pflicht, vor der Ersatzbe- 
hörde zwecks endgültiger Entscheidung über die Dienstpflicht sich 
zu stellen; die Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt, 
in dem Aushebungsbezirk, in dem die Meldung zur Stammrolle 
zu erfolgen hat, RMG. in Fassung des RG. vom 6. 5. 1880 Art. II 
$ 10, WO. $ 26. Da die Pflichtigen zunächst von der untern 
Ersatzbehörde „gemustert“ werden, dann erst zur „Aushe- 
bung“ durch die höhere Behörde gelangen, so äußert sich die 
Gestellungspflicht in dieser doppelten Gestellung: zur Muste- 
rung und zur Aushebung. 
II. Das Reichsgebiet ist in 24 Armeekorpsbezirke eingeteilt, 
RMG. $ 5 in Fassung des RGes. vom 14. Juni 1912, WO.$1. 
Dazu kommt das aus ganz Preußen und Elsaß-Lothringen sich 
rekrutierende Gardekorps. Die weitere Einteilung für die Zwecke 
der Heeresergänzung ist in absteigender Folge: Infanterie-Brigade- 
Bezirke (Landwehrinspektionen); Landwehrbezirke als Unter- 
distrikte jener — nach Anlage 1 der WO. sind es 317 — ; Aus- 
hebungsbezirke (ausnahmsweise bildet der Landwehrbezirk nur 
einen Aushebungsbezirk), die, wenn nötig, noch in Musterungs- 
bezirke zerfallen. 
III. Nachdem die Zahl der einzustellenden Rekruten durch 
den Kaiser, RG. betr. die Ersatzverteilung vom 26. 5. 1893 Art. II,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.