— 48 —
schiebbare vorläufige Maßregeln die maßgebende Stimme, $$ 66
Auf. 4, (1 Ziff. 5 WO.
Andererseits verfügt zuweilen der Zivilvorsitzende der Ersatz-
kommission allein: er kann aus „besondern Gründen“ Militärpflich-
tige von der Gestellung zur Musterung entbinden, erteilt duren
Meldeschein die Erlaubnis zur Meldung als Zweijährig- usw. Frei-
williger usw. ($$ 62 Ziff. 3, 84 Ziff. 1fg. WO.) Indem er die
Pflichtigen zum Aushebungsort beordert, $ 72 Ziff. 1a WO.,
handelt er in Geschäftsführung für die Kommission. Weiter steht
ihm für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln der Ersatzkommis-
sion die entscheidende Stimme zu, $ 64 Ziff. 5 WO.
Die in dritter Instanz mit dem kommandierenden General zu-
sammenwirkende Zivilbehörde kann in bestimmter Hinsicht An-
ordnungen über die das Ersatzwesen betreffende Listenführung
selbständig treffen, $ 44 Ziff. 8 WO. usw.
Für bestimmte Fälle treten der ersten und zweiten Instanz
weitere bürgerliche Elemente hinzu: verstärkte Ersatzkommission
(hier auch ein weiterer Offizier) und Oberersatzkommission. In
Frage stehen Entscheidungen über gesetzliche Ansprüche auf Zu-
rückstellungen und Befreiungen, über Entziehung gewährter Be-
günstigungen usw.
V. Die Zuständigkeitsverteilung ist in den Grundzügen die
folgende:
1. Die Ersatzkommission verfügt die zulässigen Zurückstel-
lungen Militärpfliehtiger — wegen zeitiger Ausschließungsgründe
(oben $1 V), zeitiger Untauglichkeit, bürgerlicher Verhältnisse
(unten $ 5 III und IV); die Zurückstellung als überzählig ist
Sache der Oberersatzkommission, WO. 8 29 Ziff. 2 —, im übri-
gen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Ent-
scheidung durch die Oberersatzkommission, WO. $& 71 Zifl. 6.
Die Beschlüsse der Ersatzkommission werden bei gleichem
Stimmrecht aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit gefaßt, WO.
$ 64 Ziff. 6. Nehmen nur die beiden ständigen Mitglieder der