Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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schiebbare vorläufige Maßregeln die maßgebende Stimme, $$ 66 
Auf. 4, (1 Ziff. 5 WO. 
Andererseits verfügt zuweilen der Zivilvorsitzende der Ersatz- 
kommission allein: er kann aus „besondern Gründen“ Militärpflich- 
tige von der Gestellung zur Musterung entbinden, erteilt duren 
Meldeschein die Erlaubnis zur Meldung als Zweijährig- usw. Frei- 
williger usw. ($$ 62 Ziff. 3, 84 Ziff. 1fg. WO.) Indem er die 
Pflichtigen zum Aushebungsort beordert, $ 72 Ziff. 1a WO., 
handelt er in Geschäftsführung für die Kommission. Weiter steht 
ihm für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln der Ersatzkommis- 
sion die entscheidende Stimme zu, $ 64 Ziff. 5 WO. 
Die in dritter Instanz mit dem kommandierenden General zu- 
sammenwirkende Zivilbehörde kann in bestimmter Hinsicht An- 
ordnungen über die das Ersatzwesen betreffende Listenführung 
selbständig treffen, $ 44 Ziff. 8 WO. usw. 
Für bestimmte Fälle treten der ersten und zweiten Instanz 
weitere bürgerliche Elemente hinzu: verstärkte Ersatzkommission 
(hier auch ein weiterer Offizier) und Oberersatzkommission. In 
Frage stehen Entscheidungen über gesetzliche Ansprüche auf Zu- 
rückstellungen und Befreiungen, über Entziehung gewährter Be- 
günstigungen usw. 
V. Die Zuständigkeitsverteilung ist in den Grundzügen die 
folgende: 
1. Die Ersatzkommission verfügt die zulässigen Zurückstel- 
lungen Militärpfliehtiger — wegen zeitiger Ausschließungsgründe 
(oben $1 V), zeitiger Untauglichkeit, bürgerlicher Verhältnisse 
(unten $ 5 III und IV); die Zurückstellung als überzählig ist 
Sache der Oberersatzkommission, WO. 8 29 Ziff. 2 —, im übri- 
gen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Ent- 
scheidung durch die Oberersatzkommission, WO. $& 71 Zifl. 6. 
Die Beschlüsse der Ersatzkommission werden bei gleichem 
Stimmrecht aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit gefaßt, WO. 
$ 64 Ziff. 6. Nehmen nur die beiden ständigen Mitglieder der
	        
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