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Kommission an einer Beschlußfassung teil, so ist bei Meinungs-
verschiedenheit unter ihnen die Entscheidung der Oberersatzkom-
mission herbeizuführen, RMG. 8 30 Ziff. 5, WO. 8 64 Zifl. 7.
In ähnlichem Sinne bestimmt $ 65 Ziff. 4 WO., daß bei Meinungs-
verschiedenheit der beiden Vorsitzenden der Ersatzkommission
über die Tauglichkeit eines Pflichtigen dieser jedenfalls der Ober-
ersatzkommission vorgestellt werden muß.
Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission
über Zurückstellung Pflichtiger wegen bürgerlieher Verhältnisse
hat das ständige militärische Mitglied den Einspruch; wird hier-
von Gebrauch gemacht, so erfolgt die endgültige Entscheidung
durch die ständigen Mitglieder der Oberersatzkommission, RMG.
5 30 Ziff. 7, WO. $ 123 Ziff. 4.
2. Die Oberersatzkommission beschließt: die Ausschlie-
ßung wegen Unwürdigkeit (erlittener Zuchthausstrafe usw.), WO.
$ 37; die Ausmusterung wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen, die zum Dienst mit oder ohne Waffe dauernd un-
tauglich machen, RMG.$ 15, WO.838; die Ueberweisung
zum Landsturm 1. Aufgebots: wenn ein körperliches Ge-
brechen besteht, diese Art der Verwendung aber gestattet, RWG.
II Art. II S 19, WO. 839 Ziff. 1a; wegen bürgerlicher Verhält-
nisse, wenn die Gründe noch im dritten Militärpflichtjahre bestehen
und eine weitergehende Berücksichtigung als Zuweisung zur Er-
satzreserve bedingen — hier als verstärkte Oberersatzkommission,
WO. 839 Ziff. 1c; wenn der Pflichtige an sich der Ersatzreserve
zu überweisen wäre, für diese aber, weil der Bedarf gedeckt und
Ueberschuß vorhanden ist, nicht erforderlich ist usw., WO. 8 39
Ziff. 1d; de Ueberweisung zurErsatzreserve: wenn
der Pflichtige zum Dienste im stehenden Heere tauglich, jedoch
als überzählig bis zu dem auf das dritte Militärpflichtjahr folgen-
den 1. Februar nicht eingestellt worden ist, WO. 8 40 Ziff. 1;
wegen bürgerlicher Verhältnisse, die nach Entscheidung der ver»
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