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stärkten Oberersatzkommission noch im dritten Militärpflichtjahre
bestehen, eine weitergehende Berücksichtigung als die Zuweisung
zur Ersatzreserve aber nicht begründen, WO. $ 40 Ziff. 2a; bei
bedingter Tauglichkeit in Fällen geringerer körperlicher Fehler usw.,
WO. 840 Ziff. 2b; die Aushebung zum Dienst mit oder ohne
Waffe usw.
Die Entscheidungen der Oberersatzkommission werden bei
gleichem Stimmrecht aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit gefaßt,
RMG. $ 30 Zf. 5, WO. 8 71 Ziff. 5 Abs. 1. Nehmen nur die
ständigen Mitglieder der Oberersatzkommission an der Entscheidung
teil (Gegensatz: Entscheidungen der verstärkten Oberersatzkom-
mission), so ist bei Meinungsverschiedenheit unter ihnen die An-
gelegenheit an die Ersatzbehörde dritter Instanz zu bringen, RMG.
a. a. 0., WO. $S 71 Ziff. 5 Abs. 3.
3. Die Beteiligten, d. h. die Pfliehtigen und ihre reklamations-
berechtigten Angehörigen, sind berechtigt, im Verfahren vor den
Ersatzbehörden ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und
Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen, RMG.
$ 30 Ziff. 6. Sie haben gegen Entscheidungen der Oberersatz-
kommission, soweit dieselben nicht die körperliche Brauchbarkeit
der Pflichtigen und die Verteilung der ausgehobenen Mannschaften
auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppenteile betreffen
— hier liegt materiell eine Entscheidung des Militärvorsitzenden
der Oberersatzkommission vor —, die Berufung an die höheren
Instanzen, WO. 88 71 Ziff. 2, 36 Ziff. 2. Ausnahmsweise kann
in Aushebungsbezirken, die ihren Rekrutenanteil nicht aufzubringen
vermögen, gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht
gerichteten Entscheidungen auch seitens des ständigen militäri-
schen Mitglieds der Oberersatzkommission Berufung an die höhere
Instanz eingelegt werden, RMG. $ 30 Ziff. 8, 8 36 Ziff. 2 Abs. 3
WO.: „Rechtsmittel* nicht eines „Beteiligten“ (im Sinne des Ver-
fabrensrechts), sondern eines Mitgliedes der entscheidenden Behörde
in staatlichem Interesse. Diese „Berufung“ hat im Grunde die-