Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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stärkten Oberersatzkommission noch im dritten Militärpflichtjahre 
bestehen, eine weitergehende Berücksichtigung als die Zuweisung 
zur Ersatzreserve aber nicht begründen, WO. $ 40 Ziff. 2a; bei 
bedingter Tauglichkeit in Fällen geringerer körperlicher Fehler usw., 
WO. 840 Ziff. 2b; die Aushebung zum Dienst mit oder ohne 
Waffe usw. 
Die Entscheidungen der Oberersatzkommission werden bei 
gleichem Stimmrecht aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit gefaßt, 
RMG. $ 30 Zf. 5, WO. 8 71 Ziff. 5 Abs. 1. Nehmen nur die 
ständigen Mitglieder der Oberersatzkommission an der Entscheidung 
teil (Gegensatz: Entscheidungen der verstärkten Oberersatzkom- 
mission), so ist bei Meinungsverschiedenheit unter ihnen die An- 
gelegenheit an die Ersatzbehörde dritter Instanz zu bringen, RMG. 
a. a. 0., WO. $S 71 Ziff. 5 Abs. 3. 
3. Die Beteiligten, d. h. die Pfliehtigen und ihre reklamations- 
berechtigten Angehörigen, sind berechtigt, im Verfahren vor den 
Ersatzbehörden ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und 
Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen, RMG. 
$ 30 Ziff. 6. Sie haben gegen Entscheidungen der Oberersatz- 
kommission, soweit dieselben nicht die körperliche Brauchbarkeit 
der Pflichtigen und die Verteilung der ausgehobenen Mannschaften 
auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppenteile betreffen 
— hier liegt materiell eine Entscheidung des Militärvorsitzenden 
der Oberersatzkommission vor —, die Berufung an die höheren 
Instanzen, WO. 88 71 Ziff. 2, 36 Ziff. 2. Ausnahmsweise kann 
in Aushebungsbezirken, die ihren Rekrutenanteil nicht aufzubringen 
vermögen, gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht 
gerichteten Entscheidungen auch seitens des ständigen militäri- 
schen Mitglieds der Oberersatzkommission Berufung an die höhere 
Instanz eingelegt werden, RMG. $ 30 Ziff. 8, 8 36 Ziff. 2 Abs. 3 
WO.: „Rechtsmittel* nicht eines „Beteiligten“ (im Sinne des Ver- 
fabrensrechts), sondern eines Mitgliedes der entscheidenden Behörde 
in staatlichem Interesse. Diese „Berufung“ hat im Grunde die-
	        
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