Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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selbe Natur, wie die schon erwähnte „Einsprache“ des ständigen 
militärischen Mitglieds der Ersatzkommission. 
Soweit Rechtsmittel nicht zulässig sind, nicht eingelegt wer- 
den oder erfolglos bleiben, wirken die Entscheidungen der Ober- 
ersatzkommission wie rechtskräftige gerichtliche Urteile. 
4. Der Ministerialinstanz endlich ist die Sache zur Entschei- 
dung von Amts wegen vorzulegen, wenn eine Meinungsverschie- 
denheit bei der dritten Instanz geblieben ist, WO. $2 Ziff. 3 am 
Ennde. 
VI. Die Ergänzungsbehörden stellen dem Heere die Mann- 
schaft und haben insofern den Hauptanteil an der Heeresbildung. 
Die Funktionen des Heeresorganismus zu regulieren, über die zeit- 
weise Eingliederung von Reservisten, Landwehrleuten — zu Uebuugs- 
zwecken — in das Heer und die Art, in der sie sich vollzieht, 
zu bestimmen usw., ist nicht ihre Sache, fällt vielmehr den Kom- 
mandostellen und den Landwehrbehörden zu. Auch die Befreiung 
von Uebungen (unten $ 6 V 1) steht zu deren Entscheidung. 
Doch kommen einzelne Abweichungen vor. So geht die Be- 
rufung an die Oberersatzkommission, wenn das Bezirkskommando 
einem Ersatzreservisten, der im Besitze des Berechtigungsscheins 
zum einjährig-freiwilligen Dienst ist, die Befugnis versagt hat, 
den Truppenteil für seine erste Uebung zu wählen, 8 117 Ziff. 5c 
WO. usw. Es ist eben Frage der Zweckmäßigkeit, die Ergän- 
zungsbehörden über den engern Rahmen der Heeresergänzung 
hinaus zu Geschäften der Heeresverwaltung mitheranzuziehen. 
Ein weiteres Beispiel ist die generelle Freigabe von Uebungen 
im Frieden durch Entscheidung der Oberersatzkommission bei Zuwei- 
sung eines Mannes an die Ersatzreserve wegen bürgerlicher Ver- 
hältnisse, 8 73 Ziff. 1 mit $ 40 Ziff. 28 WO. (vgl. unten $6 VI). 
Der Gegensatz zur Einstellung, die Entlassung aus dem Ver- 
band des aktiven Heeres, ist eine Maßregel, die an sich nicht zu 
den Aufgaben der Ersatzbehörden gehört. Es entscheidet denn 
auch, sofern Entlassung vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit aus 
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