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selbe Natur, wie die schon erwähnte „Einsprache“ des ständigen
militärischen Mitglieds der Ersatzkommission.
Soweit Rechtsmittel nicht zulässig sind, nicht eingelegt wer-
den oder erfolglos bleiben, wirken die Entscheidungen der Ober-
ersatzkommission wie rechtskräftige gerichtliche Urteile.
4. Der Ministerialinstanz endlich ist die Sache zur Entschei-
dung von Amts wegen vorzulegen, wenn eine Meinungsverschie-
denheit bei der dritten Instanz geblieben ist, WO. $2 Ziff. 3 am
Ennde.
VI. Die Ergänzungsbehörden stellen dem Heere die Mann-
schaft und haben insofern den Hauptanteil an der Heeresbildung.
Die Funktionen des Heeresorganismus zu regulieren, über die zeit-
weise Eingliederung von Reservisten, Landwehrleuten — zu Uebuugs-
zwecken — in das Heer und die Art, in der sie sich vollzieht,
zu bestimmen usw., ist nicht ihre Sache, fällt vielmehr den Kom-
mandostellen und den Landwehrbehörden zu. Auch die Befreiung
von Uebungen (unten $ 6 V 1) steht zu deren Entscheidung.
Doch kommen einzelne Abweichungen vor. So geht die Be-
rufung an die Oberersatzkommission, wenn das Bezirkskommando
einem Ersatzreservisten, der im Besitze des Berechtigungsscheins
zum einjährig-freiwilligen Dienst ist, die Befugnis versagt hat,
den Truppenteil für seine erste Uebung zu wählen, 8 117 Ziff. 5c
WO. usw. Es ist eben Frage der Zweckmäßigkeit, die Ergän-
zungsbehörden über den engern Rahmen der Heeresergänzung
hinaus zu Geschäften der Heeresverwaltung mitheranzuziehen.
Ein weiteres Beispiel ist die generelle Freigabe von Uebungen
im Frieden durch Entscheidung der Oberersatzkommission bei Zuwei-
sung eines Mannes an die Ersatzreserve wegen bürgerlicher Ver-
hältnisse, 8 73 Ziff. 1 mit $ 40 Ziff. 28 WO. (vgl. unten $6 VI).
Der Gegensatz zur Einstellung, die Entlassung aus dem Ver-
band des aktiven Heeres, ist eine Maßregel, die an sich nicht zu
den Aufgaben der Ersatzbehörden gehört. Es entscheidet denn
auch, sofern Entlassung vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit aus
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