laubtenstandes, welche dienstunbrauchbar zu sein glaubt, bei Ge-
legenheit des Aushebungsgeschäftes der Brigadekommandeur ent-
scheidet usw., WO. 88 121 Ziff. 2d und 99 Ziff. 3, HO. S 36
Ziff. D.
Begünstigungen in Erfüllung der Dienstpflicht — durch Ver-
pflichtung zu nur einjährigem Dienste usw. — stehen bestimmungs-
gemäß zur Kognition der Ersatzbehörden, zu denen als ein be-
sonderes Organ im Dienste dieser Aufgaben die Prüfungskommis-
sion für Einjährig-Freiwillige hinzutritt, WO. 8 2 Ziff. 7. Und
wie schon konstatiert, sind die Ersatzbehörden für Befreiungen
von der Aushebung zuständig. Sie entscheiden über die Frage
der Dienstpflicht und die Voraussetzungen gesetzlicher Dienst-
pflichtprivilegien.
VII. Der staatsrechtliche Gegensatz von staatlicher Behörde
und konkreter entscheidender Stelle (Kommission) tritt auch im
Ersatzgeschäft deutlich hervor. Das Musterungs-, Aushebungs-
personal, $$ 61, 70 WO., fällt durchaus nicht zusammen mit den
zur Entscheidung berufenen Personen. Die in dritter Instanz be-
rufene Zivilbehörde, WO. $ 2 Ziff. 3, bildet repräsentiert durch
bestimmte, für die Behörde funktionierende Personen mit dem
kommandierenden General die Ersatzbehörde dritter Instanz. Der
Zivilvorsitzende der Ersatzkommission gehört im Hinblick auf
deren Bezirk dem Aushebungspersonal der Ober ersatzkommission
an, WO. S 70 Ziff. 2b usw. Aber es wäre für die Zwecke der
Abhandlung ohne Wert, diese Scheidung weiter zu verfolgen.
VII. Die Stadien des Ersatzgeschäftes sind nach Erledigung
der vorbereitenden Arbeiten — Aufstellung der Grundlisten, d. i.
der Rekrutierungsstammrollen, der alphabetischen Listen aller in
den Stammrollen eines Jahres enthaltenen Militärpflichtigen für
den Aushebungsbezirk, nach Gemeinden geordnet usw.; Beorderung
der Militärpflichtigen durch die Gemeindevorsteber usw. — die
Musterung und die Aushebung, WO.$3.
1. Im Musterungstermin werden die Militärpflichtigen