Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

laubtenstandes, welche dienstunbrauchbar zu sein glaubt, bei Ge- 
legenheit des Aushebungsgeschäftes der Brigadekommandeur ent- 
scheidet usw., WO. 88 121 Ziff. 2d und 99 Ziff. 3, HO. S 36 
Ziff. D. 
Begünstigungen in Erfüllung der Dienstpflicht — durch Ver- 
pflichtung zu nur einjährigem Dienste usw. — stehen bestimmungs- 
gemäß zur Kognition der Ersatzbehörden, zu denen als ein be- 
sonderes Organ im Dienste dieser Aufgaben die Prüfungskommis- 
sion für Einjährig-Freiwillige hinzutritt, WO. 8 2 Ziff. 7. Und 
wie schon konstatiert, sind die Ersatzbehörden für Befreiungen 
von der Aushebung zuständig. Sie entscheiden über die Frage 
der Dienstpflicht und die Voraussetzungen gesetzlicher Dienst- 
pflichtprivilegien. 
VII. Der staatsrechtliche Gegensatz von staatlicher Behörde 
und konkreter entscheidender Stelle (Kommission) tritt auch im 
Ersatzgeschäft deutlich hervor. Das Musterungs-, Aushebungs- 
personal, $$ 61, 70 WO., fällt durchaus nicht zusammen mit den 
zur Entscheidung berufenen Personen. Die in dritter Instanz be- 
rufene Zivilbehörde, WO. $ 2 Ziff. 3, bildet repräsentiert durch 
bestimmte, für die Behörde funktionierende Personen mit dem 
kommandierenden General die Ersatzbehörde dritter Instanz. Der 
Zivilvorsitzende der Ersatzkommission gehört im Hinblick auf 
deren Bezirk dem Aushebungspersonal der Ober ersatzkommission 
an, WO. S 70 Ziff. 2b usw. Aber es wäre für die Zwecke der 
Abhandlung ohne Wert, diese Scheidung weiter zu verfolgen. 
VII. Die Stadien des Ersatzgeschäftes sind nach Erledigung 
der vorbereitenden Arbeiten — Aufstellung der Grundlisten, d. i. 
der Rekrutierungsstammrollen, der alphabetischen Listen aller in 
den Stammrollen eines Jahres enthaltenen Militärpflichtigen für 
den Aushebungsbezirk, nach Gemeinden geordnet usw.; Beorderung 
der Militärpflichtigen durch die Gemeindevorsteber usw. — die 
Musterung und die Aushebung, WO.$3. 
1. Im Musterungstermin werden die Militärpflichtigen
	        
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