der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und gemustert, WO. $ 63
Ziff. 1. Nachdem über Zurückstellungen entschieden ist, schlägt
der Militärvorsitzende die Pflichtigen für die einzelnen Waffen-
gattungen vor. Die Namen derjenigen Militärpflichtigen, über
welche von der Oberersatzkommission endgültig zu entscheiden ist
— im Sinne der Ausschließung, Ausmusterung, Ueberweisung zum
Landsturm ersten Aufgebots, zur Ersatzreserve, Aushebung —,
werden in den Vorstellungslisten, Auszügen aus den alphabetischen
Listen, zusammengefaßt; insbesondere wird in Vorstellungsliste E
die Reihenfolge der Vorstellung vor der Oberersatzkommission
zum Zwecke der Aushebung, WO. $ 72 Ziff. 5, bestimmt, nach
zwei Klassen — gut, in zweiter Linie geeignet —, innerhalb der
Klassen nach Jahrgängen, mit dem ältesten anfangend, innerhalb
jedes Jahrganges nach dem Alphabet, in dem ersten Jahrgang
mit A, in jedem folgenden mit dem nächsten Buchstaben begin-
nend, WO. 8 66.
Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Pflichti-
gen ım Musterungstermin kein sicheres Urteil zu gewinnen, so
wird der Pflichtige, sofern er nicht weiter zurückgestellt wird, der
Oberersatzkommission zur Entscheidung über etwaige, versuchs-
weise Einstellung vorgestellt, WO. $ 65 Ziff. 4 mit $ 43 Ziff. 3
und HO. $ 15.
Soll endgültige Entscheidung über einen Pflicehtigen durch
die Oberersatzkommission herbeigeführt werden, so sind alle dafür
maßgebenden Verhältnisse zu klären, WO. $ 65 Ziff. 2.
Alle von der Ersatzkommission als unbegründet befundenen
Reklamationen (durch Versagung der Zurückstellung) müssen,
auch wenn nicht Einspruch seitens der Beteiligten erhoben ist,
der Oberersatzkommission vorgelegt werden, WO. 8 71 Zifl. 6.
Ergänzende, „außerterminliche“ Musterungen werden not-
wendig bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, für Pflichtige, die
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert
waren usw., WO. 8 78.