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wurden, RWG. I $ 8. Der Eintritt der Mobilmachung ist so
schnell als möglich durch öffentliche Bekanntmachung zur allge-
meinen Kenntnis des Beurlaubtenstandes zu bringen. Die Ein-
berufung erfolgt in Form öffentlicher Aufforderung oder durch
Gestellungsbefehle oder verbunden durch öffentliche Aufforderung
auf Grund bereits im Frieden behändigter Gestellungsbefehle
(„Kriegsbeorderungen‘), HO. 8 42, WO. 8118 Ziff. 7”. Den Ein-
berufenen soll tunlichst eine 24stündige Frist nach Bekannt-
machung der Mobilmachung zur Regelung ihrer häuslichen Ver-
hältnisse bleiben, HO. 8 42 Ziff. 3.
Soweit die militärischen Verhältnisse es gestatten, werden die
Pflichtigen nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend, ein-
berufen, RMG. 8 63.
Entsprechend geht die Einberufung der ausgebildeten Land-
sturmpflichtigen nach erfolgtem Aufrufe des Landsturms ohne Mit-
wirkung der Ersatzbehörden vor sich, WO. 8 101 Zifl. 1.
B. Die Heeresergänzungin Oesterreich-Ungarn.
Das Rekrutierungsverfahren in Oesterreich-Ungarn weist zwei
augenfällige Unterschiede vom deutschen Rechte auf: es fehlt die
Scheidung von Musterungs- und Aushebungsgeschäft und es geht
der Stellung eine Losung voran zu dem Zwecke, zwischen gleich
Rücksichtswürdigen über die Zuweisung zur Ersatzreserve als über-
zählig zu entscheiden.
I. Die „Militärpflicht* — um den zusammenfassenden Aus-
druck der deutschen WO. zu gebrauchen — äußert sich wie bei
uns in der Pflicht zur Meldung bei dem Gemeindevorsteher —
des Heimats- oder ständigen Aufenthaltsorts? — zwecks Ver-
%* Durch Verordnung soll bestimmt werden, in welchen Fällen öster-
reichische Staatsbürger vor einer Stellungskommission in den Ländern der
heiligen ungarischen Krone oder in Bosnien und der Herzegovina und un-
garische Staatsbürger oder bosnisch-herzegovinische Landesangehörige
vor einer Stellungskommission in den im Reichsrate vertretenen König-
reichen und Ländern ihrer Stellungspflicht entsprechen können, 8 17 Ziff. 1
Abs, 2b WG.