Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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zeichnung in der Liste der Pflichtigen und zum Erscheinen vor 
der Stellungs- oder Ueberprüfungskommission zwecks Ent- 
scheidung über die Wehrfähigkeit. Das stellungspflichtige Alter 
beginnt mit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Pflichtige 
das 21. Lebensjahr vollendet, und endet mit dem 31. Dezember 
jenes Jahres, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, aber es 
bleibt der Wehrpflichtige, der im stellungspflichtigen Alter seiner 
Pflicht nicht entsprochen hat, bis zum 31. Dezember jenes Jahres 
stellungspflichtig, in dem er das 36. Lebensjahr vollendet (einfacher 
und richtiger läßt die deutsche WO. die Stellungspflicht so lange 
bestehen, bis über die Dienstverpflichtung endgültig entschieden 
ist), öst. WG. 8 16. 
Die Stellungspfliehtigen der zur nächsten Stellung berufenen 
Altersklassen haben sich im November des vorangehenden Jahres 
bei dem (Gemeindevorsteher zur Verzeichnung schriftlich oder 
mündlich zu melden, öst. WG. $ 16 Ziff. 2. 
Die Stellung selbst geschieht in dem Stellungsbezirk, in dem 
der Wehrpflichtige heimatberechtigt ist. Neben der „Hauptstel- 
lung“, die gemeindeweise nach der Reihe der Altersklassen und 
in jeder derselben nach der Folge der Verzeichnung in den Stel- 
lungslisten erfolgt, finden nach Bedarf „Nachstellungen“ statt. 
waG. 8 17. 
Gewisse Gruppen Stellungspflichtiger sind der Ueberprüfung 
zu unterziehen, namentlich solche Pflichtige, bezüglich deren sich 
Meinungsverschiedenheiten über die Tauglichkeit bei der Stellung 
ergeben haben, $ 35 WG. 
II. Die Ergänzungsbezirke für das gemeinsame Heer sind 
Unterdistrikte der Korpsbereiche. Die Zahl der Korps-(Militär- 
Territorial-) Bezirke ist 17 — Oesterreich hat 10, Ungarn 6, Bos- 
nien und Herzegovina bilden einen Bezirk —; Ergänzungsbezirke 
gibt es für Oesterreich 58, Ungarn 47, Bosnien und Herzegovina 
4. Die Ergänzungsbezirke zerfallen wieder in Stellungsbezirke, 
in der Regel mit den politischen Bezirken sich deckend.
	        
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