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zeichnung in der Liste der Pflichtigen und zum Erscheinen vor
der Stellungs- oder Ueberprüfungskommission zwecks Ent-
scheidung über die Wehrfähigkeit. Das stellungspflichtige Alter
beginnt mit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Pflichtige
das 21. Lebensjahr vollendet, und endet mit dem 31. Dezember
jenes Jahres, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, aber es
bleibt der Wehrpflichtige, der im stellungspflichtigen Alter seiner
Pflicht nicht entsprochen hat, bis zum 31. Dezember jenes Jahres
stellungspflichtig, in dem er das 36. Lebensjahr vollendet (einfacher
und richtiger läßt die deutsche WO. die Stellungspflicht so lange
bestehen, bis über die Dienstverpflichtung endgültig entschieden
ist), öst. WG. 8 16.
Die Stellungspfliehtigen der zur nächsten Stellung berufenen
Altersklassen haben sich im November des vorangehenden Jahres
bei dem (Gemeindevorsteher zur Verzeichnung schriftlich oder
mündlich zu melden, öst. WG. $ 16 Ziff. 2.
Die Stellung selbst geschieht in dem Stellungsbezirk, in dem
der Wehrpflichtige heimatberechtigt ist. Neben der „Hauptstel-
lung“, die gemeindeweise nach der Reihe der Altersklassen und
in jeder derselben nach der Folge der Verzeichnung in den Stel-
lungslisten erfolgt, finden nach Bedarf „Nachstellungen“ statt.
waG. 8 17.
Gewisse Gruppen Stellungspflichtiger sind der Ueberprüfung
zu unterziehen, namentlich solche Pflichtige, bezüglich deren sich
Meinungsverschiedenheiten über die Tauglichkeit bei der Stellung
ergeben haben, $ 35 WG.
II. Die Ergänzungsbezirke für das gemeinsame Heer sind
Unterdistrikte der Korpsbereiche. Die Zahl der Korps-(Militär-
Territorial-) Bezirke ist 17 — Oesterreich hat 10, Ungarn 6, Bos-
nien und Herzegovina bilden einen Bezirk —; Ergänzungsbezirke
gibt es für Oesterreich 58, Ungarn 47, Bosnien und Herzegovina
4. Die Ergänzungsbezirke zerfallen wieder in Stellungsbezirke,
in der Regel mit den politischen Bezirken sich deckend.