Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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militärischer Zuständigkeit haben im Grunde auch alle Fälle der 
Entscheidungsgewalt des Ministeriums für Landesverteidigung in 
Fragen der Heeresergänzung, insbesondere über Zubilligung oder 
Versagung von Dienstpflichtprivilegien, $$ 21 Ziff. 3 und 14, 34 
Abs. 3 und 4 usw. WG.; die Fiktion der Gesetze, dieses Mini- 
sterium sei politische Behörde, kann das wahre Sachverhältnis 
nicht beseitigen — für die gegenteilige, formelle Betrachtung läge 
alleinige Befugnis einer politischen Ergänzungsbehörde vor. Da- 
gegen dürfen nicht hierher gezogen werden die jährliche indivi- 
duelle Enthebung vom Einrücken im Mobilmachungsfalle wegen 
Unabkömmlichkeit durch den Kriegsminister oder Landesverteidi- 
gungsminister, $ 57 Abs. 4 WG.; die Entlassung wegen Dienst- 
untauglichkeit durch die Militärbehörden, $ 60 WG.; die Entlas- 
sung wegen gesetzwidriger Assentierung durch den Minister für 
Landesverteidigung, 8 61 WG.; der Erlaß einer durch strafbare 
Handlung verwirkten Verlängerung der Dienstpflicht seitens des 
Ministers für Landesverteidigung, $ 70 WG. usw.: denn das sind 
anderweite, dem Ergänzungswesen nicht angehörige Geschäfte der 
Heeresverwaltung. 
Die österreichische Ergänzungsbehörde erster Instanz — Er- 
gänzungsbezirks- (Landwehrergänzungsbezirks-) Kommando — hat, 
da die deutsche Unterscheidung von Ersatz- und Landwehrbehör- 
den nicht durchgeführt ist, zugleich Funktionen der Landwehr- 
behörde im deutschen Sinne. Ein Beispiel ist die Zuständigkeit 
des Ergänzungsbezirks- usw. Kommandos zur Enthebung von 
Waffenübungen, Wehrvorschriften zum Wehrgesetz vom 11. April 
1889 Teil 2 $ 38 Ziff. 5, eine Obliegenheit, die mit der Heeres- 
ergänzung nichts zu tun hat (unten $ 6 V 2). 
Die politische Bezirksbehörde kann offenbar Untaugliche vom 
Erscheinen vor der Stellungskommission entbinden, WVorschr. I 
5 33 Ziff. 3; in Deutschland hat diese Befugnis der Zivilvorsitzende 
der Ersatzkommission, $ 62 Ziff. 3 WO. usw. 
Eigenartig ist die Zuständigkeit der politischen Ergänzungs-
	        
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