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militärischer Zuständigkeit haben im Grunde auch alle Fälle der
Entscheidungsgewalt des Ministeriums für Landesverteidigung in
Fragen der Heeresergänzung, insbesondere über Zubilligung oder
Versagung von Dienstpflichtprivilegien, $$ 21 Ziff. 3 und 14, 34
Abs. 3 und 4 usw. WG.; die Fiktion der Gesetze, dieses Mini-
sterium sei politische Behörde, kann das wahre Sachverhältnis
nicht beseitigen — für die gegenteilige, formelle Betrachtung läge
alleinige Befugnis einer politischen Ergänzungsbehörde vor. Da-
gegen dürfen nicht hierher gezogen werden die jährliche indivi-
duelle Enthebung vom Einrücken im Mobilmachungsfalle wegen
Unabkömmlichkeit durch den Kriegsminister oder Landesverteidi-
gungsminister, $ 57 Abs. 4 WG.; die Entlassung wegen Dienst-
untauglichkeit durch die Militärbehörden, $ 60 WG.; die Entlas-
sung wegen gesetzwidriger Assentierung durch den Minister für
Landesverteidigung, 8 61 WG.; der Erlaß einer durch strafbare
Handlung verwirkten Verlängerung der Dienstpflicht seitens des
Ministers für Landesverteidigung, $ 70 WG. usw.: denn das sind
anderweite, dem Ergänzungswesen nicht angehörige Geschäfte der
Heeresverwaltung.
Die österreichische Ergänzungsbehörde erster Instanz — Er-
gänzungsbezirks- (Landwehrergänzungsbezirks-) Kommando — hat,
da die deutsche Unterscheidung von Ersatz- und Landwehrbehör-
den nicht durchgeführt ist, zugleich Funktionen der Landwehr-
behörde im deutschen Sinne. Ein Beispiel ist die Zuständigkeit
des Ergänzungsbezirks- usw. Kommandos zur Enthebung von
Waffenübungen, Wehrvorschriften zum Wehrgesetz vom 11. April
1889 Teil 2 $ 38 Ziff. 5, eine Obliegenheit, die mit der Heeres-
ergänzung nichts zu tun hat (unten $ 6 V 2).
Die politische Bezirksbehörde kann offenbar Untaugliche vom
Erscheinen vor der Stellungskommission entbinden, WVorschr. I
5 33 Ziff. 3; in Deutschland hat diese Befugnis der Zivilvorsitzende
der Ersatzkommission, $ 62 Ziff. 3 WO. usw.
Eigenartig ist die Zuständigkeit der politischen Ergänzungs-