Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Standes, wenn der Anspruch darauf erst nach der Hauptstellung 
geltend gemacht wurde). 
Den Beschluß über die Tauglichkeit der Pflichtigen zu eigent- 
lichem Militärdienst oder zu militärischen Hilfsdiensten faßt nach 
Abgabe des militärärztlichen Gutachtens der assentierende mili- 
tärische Vertreter; es gilt das — wie im deutschen Rechte — als 
Entscheidung der Stellungskommission, $ 51 WVorschr. 1. 
Fünf Möglichkeiten des Beschlusses bieten sich: „ Assentieren“, 
„für Hilfsdienste als Schreiber, Krankenpfleger, Schuster, Schnei- 
der usw. assentieren*, „Zurückstellen“, „Waffenunfähig‘‘, „Löschen“. 
Zurückstellung im Sinne des Zuwartens, wie die körperliche Ent- 
wicklung des Pflichtigen sich gestalten wird, darf nur in der ersten 
und zweiten Altersklasse ausgesprochen werden, in der dritten 
Altersklasse ist definitiv zu entscheiden, W Vorschr. I 851 Ziff. 5 
und 6, $ 74 Ziff. 3. 
Waffenunfähigkeit bedeutet die Untauglichkeit auch zu mili- 
tärischen Hilfsdiensten, während die Eignung zum Landsturmdienst 
ohne Waffe besteht. Die „Löschung“ entspricht unserer Aus- 
musterung. Eine „Ausschließung* wegen Unwürdigkeit kommt 
bei der abweichenden Grundanschauung des österreichischen Rechts 
in diesem Punkte nicht in Betracht. 
Auf die nämlichen fünf Beschlüsse ist die mit Ueberprüfung 
eines Pflichtigen befaßte Kommission angewiesen, doch ist bei be- 
reits Assentierten der ersten, zweiten Altersklasse statt auf Zu- 
rückstellung auf „Ausscheiden aus dem Heere (der Landwehr)‘ 
mit dem Beisatze „Stellangspflichtig“ zu erkennen (in der dritten 
Altersklasse wiederum definitive Entscheidung), WVorschr. I 8 74 
Ziff. 3. 
Ueber gesetzliche Begünstigungen wird kommissionell ent- 
schieden bei gleichem Stimmrecht des Vorsitzenden und der bei- 
den militärischen Vertreter. Mehrheitsbeschluß ist zulässig, aber 
der Ueberstimmte hat dagegen das Recht der Einsprache. Die 
Sache gelangt dann an die politische Landesstelle, gegen deren
	        
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