Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Entscheidung noch Berufung an das Ministerium für Landesver- 
teidigung zusteht. 
W. Vorschr. 1 85 80 Ziff. 1, 81 Ziff. 5, 90 A Ziff. 1,5, 90B 
Ziff. 8, 12, 90C Ziff. 15, 94 Ziff. 10, 17, 22, 95 Ziff. 6 und 8, 
96 Ziff. 7 und 16, 105 Ziff. 2 und 10, 106 Ziff. 3, 107 Ziff. 4, 
108 Ziff. 8, 109 Ziff. 3, 112 Ziff. 1, 113, 114 ZA. 3. 
Im deutschen Rechte kommt Einsprache (Berufung) eines 
Kommissionsmitgliedes auf der militärischen Seite gegen be- 
stimmte Entscheidungen der verstärkten Ersatz- und Öberersatz- 
kommission vor. Dagegen versteht sich der Uebergang der Sache 
auf die höhere Instanz dann von selbst, wenn die ständigen Mit- 
glieder dieser Kommission allein zu entscheiden haben und diffe- 
rieren, denn es sind deren nur zwei; in Oesterreich-Ungarn nötigt 
der Dualismus von Heer und Landwehr zu zwiefacher militärischer 
Vertretung. 
VI. Während Einsprache sowohl bei Zuerkennung, wie Ver- 
weigerung der Begünstigung erhoben werden kann, steht gegen 
Abweisung des Begünstigungsansuchens dem Bewerber die Be- 
rufung an die gleiche Behörde, die bei Einsprache zuständig ist, 
an die politische Landesstelle, zu. Dritte Instanz im Einsprache- 
und im Berufungsverfahren ist das Ministerium für Landesvertei- 
digung. So die unter V angeführten Bestimmungen der Wehr- 
vorschriften. Also in völliger Abweichung vom deutschen Rechte 
ein Rechtszug, wobei erst eine rein bürgerliche, dann eine mili- 
tärische Behörde über den Rechtsbehelf zu entscheiden hat. Die 
Harmonie der bürgerlichen und militärischen Behörden ist aber 
durch ihr Zusammenwirken in allen Instanzen doch besser gewahrt 
und den bürgerlichen Interessen ein höheres Maß von Beachtung 
garantiert, wenn sie auch in der letzten Instanz noch eigene Ver- 
tretung haben. Die wechselnde Bevorzugung des bürgerlichen, 
des militärischen Elements in der Organisation der österreichischen 
Ergänzungsbehörden ist nicht beifallswürdig. 
Gegen den Beschluß der Stellungskommission auf Assentieren 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVLI. 1. 5
	        
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