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und gegen die Beschlüsse der Ueberprüfungskommission sind den
Stellungspflichtigen Rechtsmittel versagt, öst. WG. 88 17 Ziff. 3
und 35 Ziff. 3. Die Rechtslage stimmt danach im wesentlichen
mit der deutschen überein, indem bei uns Entscheidungen der
Oberersatzkommission über die körperliche Brauchbarkeit der Pflich-
tigen und über die Verteilung der ausgehobenen Mannschaften
auf die verschiedenen Waffengattungen der Anfechtung entzogen
sind.
VII. Die Vorarbeiten zur Stellung beginnen in dem dieser
Stellung vorangehenden Jahre und umfassen die Ermittelung der
im folgenden Jahre zur Stellung berufenen Wehrpflichtigen und
die vor dem Beginne der Hauptstellung erforderlichen Maßregeln.
Die Gemeindevorsteher verfassen die Verzeichnisse über die in der
Gemeinde heimatsberechtigten usw. Stellungspflichtigen auf Grund-
lage von Matrikelauszügen (durch die unsern Standesbeamten ent-
sprechenden Matrikelführer übersandt), der persönlichen Anmeldung
der Pflichtigen, wozu diese durch öffentlichen Anschlag aufge-
fordert werden, und amtlicher Nachforschungen. Diese mit 30. No-
vember abzuschließenden Verzeichnisse werden durch die politi-
schen Bezirksbehörden kontrolliert und nach Bedarf berichtigt.
Das so nachgeprüfte und eventuell richtiggestellte Verzeichnis
wird acht Tage lang in der Gemeinde zur freien Einsicht aufge-
legt. Jeder, der eine Auslassung oder unrichtige Eintragung
wahrnimmt, kann Anzeige bei der Bezirksbehörde erstatten. Auf
dieses Recht der Einsichtnahme und Einsprache ist vor dem Be-
ginne der Auslegung des’ Verzeichnisses öffentlich hinzuweisen.
Auch gegen Ansuchen Pflichtiger um eine Begünstigung in Er-
füllung der Dienstpflicht können Einwendungen erhoben werden.
Die Bezirksbehörde prüft Anzeigen über Auslassungen oder un-
richtige Eintragungen und berichtigt gegebenenfalls das Verzeich-
nis; wird die Berichtigung abgelehnt, so hat der Anzeigende das
Recht der Beschwerdeführung an die politische Landesstelle, wäh-
rend in letzter Instanz der Minister für Landesverteidigung ent-