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scheidet (also der gleiche Wechsel entscheidender politischer, mili-
tärischer Behörden, wie im Rechtszuge über Begünstigungsansprüche).
Richten sich die Einwendungen gegen angesprochene Begünsti-
gungen, so werden die hierüber gepflogenen Erhebungen seitens
der Bezirksbehörde der zuständigen Stelle übermittelt. WVorschr. I
85 23—29, 32—35.
Die Auslegung des Verzeichnisses unter Gewährung des Ein-
spracherechtes für die Gemeindeinsassen entspricht dem Vorgange
des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes $$ 36fg. bei Bildung
und Richtigstellung der Schöffen- und Geschworenenlisten. Da
der Heeresdienst der Pflichtigen gewiß nicht in geringerem Maße
das öffentliche Interesse berührt als der gesetzliche Gerichtsdienst,
so ist es ein billigenswerter Gedanke des österreichischen Rechts,
die Feststellung der Wehrpflicht nicht lediglich als eine Ange-
legenheit der persönlich Beteiligten und der Ersatzbehörden zu
behandeln, sondern auch die Einwendungen Dritter zu hören. In-
dem die Liste der Pflichtigen der öffentlichen Kontrolle unterstellt
wird, erfährt sie, wenn nicht objektive Berichtigung, so jedenfalls
größere Vertrauenswürdigkeit.
Nach Kundmachung dieses Verzeichnisses in den Gemeinden
fertigt die Bezirksbehörde das Namensregister aller Stellungs-
pflichtigen des Stellungsbezirks, die in dem betreffenden Kalender-
jahr in das stellungspflichtige Alter treten, nach alphabetischer
Folge. Dann schließt sich eine Losung an — unter Leitung
des Vorstehers usw. am Amtssitze der Bezirksbehörde —, um die
Reihenfolge zu bestimmen, nach der die Stellungspflichtigen in
den Stellungslisten zu verzeichnen sind. Das gezogene Los ist
insofern für den Pflichtigen während der ganzen Dauer der Stel-
lungspflicht, daher auch in den höhern Altersklassen gültig. W.-
Vorschr. 1 $ 36. Die Bedeutung der Losung für die Bestimmung
der Ueberzähligen wird sich in der Folge ergeben (unten X).
Es folgt die Bildung der Stellungslisten für die Stellungs-
bezirke durch die Bezirksbehörden, gesondert über jede der Alters-
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