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das Gesetz, 885 29, 30, 31 WG., wegen geistlichen Standes und
wegen bürgerlicher Verhältnisse zuerteilt, alsbald für die Ersatz-
reserve gewidmet, $ 17 Ziff. 3 WG. $ 52, WVorschr. Die Vor-
merkung für eine Waffengattung wird vom militärischen Vertreter
bestimmt, $ 53 das.
Das Ergebnis der Stellung wird in die Stellungsliste einge-
tragen, $ 54 usw. WVorschr., das Assentprotokoll (vgl. oben & 2
II 1) — das vom Ergänzungs-, Landwehrergänzungsbezirkskom-
mando geführte Verzeichnis der im Ergänzungsbezirk heimatbe-
rechtigten Ausgehobenen — auf Grund der Stellungsliste ausge-
füllt, 8 55 usw.
Die im Wege der Stellung Assentierten erhalten Widmungs-
scheine nach Maßgabe ihrer Widmung und Einteilung; werden
sie sofort eingereiht, aber im nichtaktiven Verhältnis belassen,
dann statt der Widmungsscheine Militär-(Landwehr-)Scheine, $ 55
Zuff. 5. Die entsprechenden Legitimationsurkunden des deutschen
Rechts sind die Ersatzreservescheine, Landsturmscheine, Urlaubs-
pässe für ausgehobene Rekruten, 8 73 WO.
An die Hauptstellung schließen sich nach Bedarf Nachstel-
lungen an: für die mit oder ohne Bewilligung bei der Haupt-
stellung ausgebliebenen Pflichtigen, $$ 58 fg. usw.
Die Ueberprüfung endlich besteht in der erneuerten Unter-
suchung und Beurteilung Wehrpflichtiger in bezug auf ihre Taug-
lichkeit zum Militärdienst usw., ist in diesem Rahmen aber generell
vorzunehmen, nicht mit Beschränkung auf die der Vorführung zu-
grunde liegenden Gebrechen, $ 69. Die Ueberprüfungskommission
ähnelt in ihrer Zusammensetzung der deutschen Oberersatzkom-
mission, es gehört ihr ein höherer Militärarzt an (doch nur mit
begutachtender Stimme). Auch von den Beschlüssen dieser Kom-
mission war bereits die Rede (oben B V). Es bedarf nur noeh
des Hinweises, daß auch die Ueberprüfungskommission die Ein-
lieferüng des Vorgeführten in ein Militär- (Zivil-)Spital zu weitern