Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

bereits in das militärpflichtige Alter getreten sind und bis zum 
31. März einen Meldeschein nicht nachgesucht oder erhalten oder 
von dem erteilten Scheine innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht 
Gebrauch gemacht haben, bis zur Beendigung des Aushebungs- 
geschäfts zur Verfügung der ÖOberersatzkommission verbleiben 
(diese kann ausnahmsweise die Erteilung eines Meldescheins noch 
gestatten), WO. $ 84 Ziff. 4. 
Oesterreich versagt den freiwilligen Eintritt solchen, die nach 
ihrer Altersklasse zur Stellung bereits berufen sind, während der 
„Hauptstellung“, die in der Regel innerhalb der Zeit vom 1. März 
bis 30. April erfolgt (den Gegensatz zur Hauptstellung bilden die 
„Nachstellungen* nach Bedarf), öst. WG. $ 19 Ziff. 3 mit $ 17 
Ziff. 2; dem deutschen „Meldeschein “ entspricht der „Eintrittsschein “, 
ausgefertigt von der politischen Bezirksbehörde und gültig wäh- 
rend dreier Monate nach dem Ausfertigungstage, WVorschr. I 
8 133. 
Der freiwillig Eintretende hat die Wahl des Truppenteils, 
bei dem er dienen will, die Annahme setzt natürlich voraus, daß 
durch verfügbare Stelle der Eintritt sich ermöglicht, RWG. I 
8& 17, WO. 8 85, öst. WG. 8 19 Ziff. 2; bei der österreichischen 
Landwehr soll die Zahl der Freiwilligen 5 Prozent des BKekruten- 
kontingents nicht überschreiten, WG. 8 19 Ziff. 1. Die Truppen- 
teile, welche in Oesterreich im Frieden Freiwillige aufnehmen 
dürfen, sind in den Wehrvorschriften I $ 134 Ziff. 3 aufgezählt. 
Der weitere Vorteil für den Pfliehtigen liegt darin, daß er 
den Zeitpunkt seines Eintretens innerhalb der gesetzlichen Grenzen 
nach seinen persönlichen Verhältnissen bestimmen kann. 
Erleichtert wird in Deutschland der Eintritt auch dadurch, 
daß bei der Musterung an die Freiwilligen die zulässig geringsten 
körperlichen Anforderungen gemacht werden dürfen, HO. 85 
Zif. 5. 
2. An Stelle der Aushebung tritt Entscheidung der Militär- 
behörde über die Aufnahme des Freiwilligen. Im Deutschen Reiche
	        
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