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losen darf auch nach unserer WO. ausnahmsweise Geld- und
Brotverpflegung und unter besonderen Umständen weiter Beklei-
dung, Ausrüstung und Quartier gewährt werden, WO. 8 94 Ziff. 12
und Anlage 2 Aff. 3 zur HO. $ 19; entsprechend das ältere
österreichische Wehrgesetz $ 25 Abs. 8. Wird freilich die Be-
stimmung der deutschen WO. dahin verstanden, daß die Mittel-
losigkeit erst nach Erteilung des Berechtigungsscheins eingetreten
sein dürfe (LABAND, Reichsstaatsrecht Bd. 4 S. 181 Anm. 2),
so ist die Abhilfe ungenügend; ausdrückliche gegenteilige Nor-
mierung wäre am Platze.
2. Eine Verkürzung der dem Pflichtigen an sich obliegenden
Gesamtdienstpflicht wird durch den nur einjährigen Frontdienst,
wie im Grunde selbstverständlich, weder nach deutschem noch
nach österreichischem Rechte bewirkt. Also entsprechende Ver-
längerung der Reservezeit.
3. Die deutschen Einjährig-Freiwilligen melden sich zum
Diensteintritt bei dem gewählten Truppenteil; der Kommandeur
veranlaßt die ärztliche Untersuchung und bei vorhandener Taug-
lichkeit und moralischer Würdigkeit die Einstellung, WO. $ 94.
In Oesterreich-Ungarn werden Einjährig-Freiwillige, die nicht
vor Eintritt in das stellungspflichtige Alter sich zum Dienstantritt
gemeldet haben, im Wege der Stellung assentiert, WVorschr. I
S 12 Z. 3 usw.
4. Die Bildungsvoraussetzungen für den einjährigen Dienst
sind in Oesterreich etwas strenger bemessen als bei uns, indem
dort das Bestehen der Reifeprüfung bei einer höheren Lehranstalt
oder doch im Falle frühern Abgangs von der Schule immer die
erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer hierzu bestellten
Kommission verlangt wird, WG. $ 21 Ziff. 1, nach der deutschen
WO. 8 90 in erheblichem Maße schon der erfolgreiche Besuch
höherer Klassen bestimmter anerkannter Lehranstalten genügt;
auch kann in Oesterreich nieht wie bei uns die wissenschaftliche
Befähigung durch besondere Prüfung für sich allein erbracht