Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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losen darf auch nach unserer WO. ausnahmsweise Geld- und 
Brotverpflegung und unter besonderen Umständen weiter Beklei- 
dung, Ausrüstung und Quartier gewährt werden, WO. 8 94 Ziff. 12 
und Anlage 2 Aff. 3 zur HO. $ 19; entsprechend das ältere 
österreichische Wehrgesetz $ 25 Abs. 8. Wird freilich die Be- 
stimmung der deutschen WO. dahin verstanden, daß die Mittel- 
losigkeit erst nach Erteilung des Berechtigungsscheins eingetreten 
sein dürfe (LABAND, Reichsstaatsrecht Bd. 4 S. 181 Anm. 2), 
so ist die Abhilfe ungenügend; ausdrückliche gegenteilige Nor- 
mierung wäre am Platze. 
2. Eine Verkürzung der dem Pflichtigen an sich obliegenden 
Gesamtdienstpflicht wird durch den nur einjährigen Frontdienst, 
wie im Grunde selbstverständlich, weder nach deutschem noch 
nach österreichischem Rechte bewirkt. Also entsprechende Ver- 
längerung der Reservezeit. 
3. Die deutschen Einjährig-Freiwilligen melden sich zum 
Diensteintritt bei dem gewählten Truppenteil; der Kommandeur 
veranlaßt die ärztliche Untersuchung und bei vorhandener Taug- 
lichkeit und moralischer Würdigkeit die Einstellung, WO. $ 94. 
In Oesterreich-Ungarn werden Einjährig-Freiwillige, die nicht 
vor Eintritt in das stellungspflichtige Alter sich zum Dienstantritt 
gemeldet haben, im Wege der Stellung assentiert, WVorschr. I 
S 12 Z. 3 usw. 
4. Die Bildungsvoraussetzungen für den einjährigen Dienst 
sind in Oesterreich etwas strenger bemessen als bei uns, indem 
dort das Bestehen der Reifeprüfung bei einer höheren Lehranstalt 
oder doch im Falle frühern Abgangs von der Schule immer die 
erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer hierzu bestellten 
Kommission verlangt wird, WG. $ 21 Ziff. 1, nach der deutschen 
WO. 8 90 in erheblichem Maße schon der erfolgreiche Besuch 
höherer Klassen bestimmter anerkannter Lehranstalten genügt; 
auch kann in Oesterreich nieht wie bei uns die wissenschaftliche 
Befähigung durch besondere Prüfung für sich allein erbracht
	        
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