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werden, WO. $ 91, vielmehr tritt dort die Prüfung nur ergänzend
zu dem Nachweise erfolgreichen Besuches höherer Schulklassen
usw. hinzu.
Beide Rechte sehen von dem Nachweise der wissenschaftlichen
Befähigung dann ab — nach dem Ermessen höherer Instanzen —,
wenn der Pflichtiige in einem Zweige der Wissenschaft, Kunst,
Technik Hervorragendes leistet, WO. $ 89, Ziff. 6, öst. WG. $ 21
Ziff. 3.
5. An die Darlegung der militärischen Befähigung hingegen
für die Erlangung der Reserveoffizierscharge stellen wir erheblich
höhere Anforderungen als Oesterreich. Unsere Einjährigen wer-
den, wenn sie im Dienste genügt und gegen Ende des Dienst-
jahres die Offizieraspirantenprüfung bestanden haben, zunächst zu
solchen ernannt und alsdann zwecks weiterer Ausbildung zu zwei
je achtwöchigen Uebungen einberufen, wobei der Erfolg wieder
durch Prüfung kontrolliert wird, HO. $$ 20, 46. In Oesterreich
kann die Beförderung zum Offizier unmittelbar auf Grund der
Leistungen im Präsenzdienstjahre erfolgen, WG. 8 22, W Vorschr. I
8 93 Af. 17.
Die Ausbildung der österreichisch-ungarischen Einjährigen
erfolgt während eines erheblichen Teiles der Dienstzeit in beson-
deren Reserveoffizierschulen, während die deutschen Einjährigen
fortgesetzt zum Kompagnie- usw. dienst herangezogen werden
und daneben eine besondere theoretische und praktische Unter-
weisung erhalten; öst. WVorschr. I $ 93 Ziff. 9 fg., deutsche
HO. $ 20 Ziff. 1 fg.
6. Als Garantie der sozialen Eignung zum Offizier dient bei
uns die in Oesterreich unbekannte Offizierwahl: der Aspirant muß
durch das Offizierkorps desjenigen Landwehrbezirks, dem er an-
gehört, der im Kriegsfalle zum Dienst einberufene Aspirant durch
das Offizierskorps des Truppenteils gewählt sein, HO. $ 47.
7. Oesterreich gewährt den Volksschullehrern, Absolventen
von Lehrerbildungsanstalten usw. die Rechte von Einjährig-Frei-