Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

3 — 
deren Wiederholung nach Bedarf verlangt werden kann, HO. 8 53 
Zuff. 2, während in Oesterreich die Verpflichtung zu einer solchen 
Uebung nicht vorgesehen ist. Tatsächlich wird diese Uebungs- 
zahl häufig überschritten werden; die HO. $ 51 Ziff. 12 betont, 
daß bei den gesteigerten dienstlichen Anforderungen, die an den 
Offizier zu stellen seien, die gesetzlichen Uebungen nur zur Not 
ausreichten. Also ein sehr erhebliches Mehr an Uebungszeit auf 
deutscher Seite, das sich noch erhöht durch die beiden Uebungen 
der deutschen Offizieraspiranten. 
10. Einjährig-Freiwillige, die nicht zu Offizieraspiranten be- 
fördert wurden, sind nach den deutschen Bestimmungen während 
ihres Reserveverhältnisses zu den beiden für Reservisten überhaupt 
vorgeschriebenen Uebungen von je 8 Wochen heranzuziehen, HO. 
$ 40 Ziff. 4; vielleicht gelingt es, sie zu brauchbaren Unteroffi- 
zieren heranzubilden. Oesterreich-Ungarn verpflichtet die nicht 
Beförderten in gleicher Weise zu 4 Waffenübungen von je vier- 
wöchiger Dauer, wie die Reserveoffiziere, während für Reservisten 
mit zweijähriger Dienstzeit das Uebungshöchstmaß auf 14 Wochen 
bestimmt ist, 8 48 Ziff. 1 WG. (vgl. unten $ 6 Il 1). 
Es ergibt sich also für jene gegenüber andern Reservisten eine 
etwas erhöhte Uebungspflicht. Aber es ist gewiß nicht die Ab- 
sicht bestimmend, in Nachwirkung der ältern österreichischen An- 
schauung, daß nur erfolgreicher einjähriger Dienst von weiterer 
Präsenzpflicht entbinde, eine Mehrbelastung an Uebungszeit zu 
schaffen — dazu wären 2 Wochen viel zu gering —, vielmehr 
wird durch diese Gleichbehandlung mit den Beförderten nur eine 
Verkürzung der Uebungsdauer infolge Nichtbeförderung verhindert. 
II. Einjähriger Dienst der Aerzte, Tierärzte, 
Apotheker. 
1. Bei dem großen Bedarf moderner kriegführender Heere an 
Aerzten, Tierärzten, Apothekern liegt es im militärischen Interesse, 
daß Dienstpflichtige dieser Berufe vorzugsweise in Ausübung ihrer 
6 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.