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deren Wiederholung nach Bedarf verlangt werden kann, HO. 8 53
Zuff. 2, während in Oesterreich die Verpflichtung zu einer solchen
Uebung nicht vorgesehen ist. Tatsächlich wird diese Uebungs-
zahl häufig überschritten werden; die HO. $ 51 Ziff. 12 betont,
daß bei den gesteigerten dienstlichen Anforderungen, die an den
Offizier zu stellen seien, die gesetzlichen Uebungen nur zur Not
ausreichten. Also ein sehr erhebliches Mehr an Uebungszeit auf
deutscher Seite, das sich noch erhöht durch die beiden Uebungen
der deutschen Offizieraspiranten.
10. Einjährig-Freiwillige, die nicht zu Offizieraspiranten be-
fördert wurden, sind nach den deutschen Bestimmungen während
ihres Reserveverhältnisses zu den beiden für Reservisten überhaupt
vorgeschriebenen Uebungen von je 8 Wochen heranzuziehen, HO.
$ 40 Ziff. 4; vielleicht gelingt es, sie zu brauchbaren Unteroffi-
zieren heranzubilden. Oesterreich-Ungarn verpflichtet die nicht
Beförderten in gleicher Weise zu 4 Waffenübungen von je vier-
wöchiger Dauer, wie die Reserveoffiziere, während für Reservisten
mit zweijähriger Dienstzeit das Uebungshöchstmaß auf 14 Wochen
bestimmt ist, 8 48 Ziff. 1 WG. (vgl. unten $ 6 Il 1).
Es ergibt sich also für jene gegenüber andern Reservisten eine
etwas erhöhte Uebungspflicht. Aber es ist gewiß nicht die Ab-
sicht bestimmend, in Nachwirkung der ältern österreichischen An-
schauung, daß nur erfolgreicher einjähriger Dienst von weiterer
Präsenzpflicht entbinde, eine Mehrbelastung an Uebungszeit zu
schaffen — dazu wären 2 Wochen viel zu gering —, vielmehr
wird durch diese Gleichbehandlung mit den Beförderten nur eine
Verkürzung der Uebungsdauer infolge Nichtbeförderung verhindert.
II. Einjähriger Dienst der Aerzte, Tierärzte,
Apotheker.
1. Bei dem großen Bedarf moderner kriegführender Heere an
Aerzten, Tierärzten, Apothekern liegt es im militärischen Interesse,
daß Dienstpflichtige dieser Berufe vorzugsweise in Ausübung ihrer
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