Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Wissenschaft, Kunst, statt im Waffendienste, Verwendung finden. 
Aber es kann ihnen die Wahl zwischen der einen und andern Be- 
tätigung gelassen werden; bei der naturgemäßen Neigung, das 
spezielle Können zu üben und in den Dienst des Vaterlandes zu 
stellen, ist ganz überwiegend Entschließung der Pflichtigen in 
diesem Sinne zu erwarten. 
2. Das deutsche Recht bestimmt, daß Mediziner, Studierende der 
Tierheilkunde, Apotheker, Apothekergehilfen usw., welche die Be- 
rechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben, ihrer aktiven 
Dienstpflieht entweder ganz mit der Waffe oder ein halbes Jahr 
mit der Waffe, ein weiteres halbes Jahr als einjährig-freiwillige 
Aerzte, Tierärzte, Militärapotheker genügen können; wer sich für 
diese Zweiteilung der Dienstzeit entscheidet, wird nach halbjähri- 
gem Dienste mit der Waffe unter Vorbehalt zur Reserve beur- 
laubt; den Rest der aktiven Dienstzeit leistet er dann als ein- 
jährig-freiwilliger Arzt, Unterarzt, Tierarzt, Militärapotheker bin- 
nen bestimmter Frist nach inzwischen erlangter Approbation ab; 
läßt der Pflichtige den äußersten Termin zum Wiedereintritt in 
dieser Eigenschaft verstreichen, so wird er für das noch aus- 
stehende halbe Jahr zum Dienst mit der Waffe einberufen, HO. 
88 14 Ziff. 3 19 Zi. 1, 21 Ziff. 1 bis 5, 22 Ziff. 1 bis 4, 22a 
Ziff. 1 bis 6. 
Der vorgängige Frontdienst ist unerläßlich, damit der künf- 
tige Militärarzt usw. an militärische Zucht gewöhnt wird und die 
Anforderungen des Heeresdienstes an der eigenen Person kennen 
lernt. 
Unter Vorbehalt entlassene Mediziner, Studierende der Tier- 
heilkunde dürfen, jene nach Beendigung des 7. Studiensemesters, 
diese nach Bestehen der naturwissenschaftlichen Prüfung und Be- 
endigung des 5. Studiensemesters, beantragen, sie für den Mobil- 
machungsfall als Unterärzte, Feldunterveterinäre zu verwenden, 
obwohl sie im Frieden erst nach erlangter Approbation zu diesem
	        
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