Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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rechtzeitig erlangt haben, leisten Frontdienst oder tierärztlichen 
Hilfsdienst, $ 24 Abs. 2. Für Pharmazeuten tritt in gleichem 
Falle die Pflicht zum Sanitätshilfsdienst ein, $ 25 Abs. 3. 
4. Dem deutschen Rechte unbekannt ist die Ausbildung Ein- 
jährig-Freiwilliger in besondern Dienstzweigen gemäß $ 26 öst. 
WG., näher bestimmt in $ 97 der Wehrvorschriften, TeilI. Da- 
nach können Einjährig-Freiwillige des Frontdienstes nach 8 Wo- 
chen militärischer Ausbildung auf Ansuchen zur Ausbildung im 
Militärverpflegungs-, Baurechnungsdienste oder als technische Be- 
amte des Artilleriezeugwesens zugelassen werden, unter Bevor- 
zugung solcher, die vermöge ihrer Studien oder ihres Lebensberufs 
für diese Dienstzweige vorgebildet sind. Richtiger dürfte sein, 
die Möglichkeit der Verwendung als Militärbeamte erst nach gründ- 
licher militärischer Schulung, also nach Absolvierung des ein- 
jährigen Frontdienstes, eintreten zu lassen. 
IV. Anspruch auf nur zweijährigen Präsenz- 
dienst in Oesterreich-Ungarn. 
Eine dem deutschen Rechte unbekannte Einrichtung ist die 
Verpflichtung zu nur zweijährigem Präsenzdienst in Heer und Land- 
wehr für solche, die ein gewisses, zur Gewährung des Einjährigen- 
privilegs aber nicht ausreichendes Maß höherer Bildung erworben 
haben, nach 8 20 des öst. Wehrgesetzes. Diese Privilegierung 
hat doch ihre Bedenken, denn die entstehende Ungleichheit wird 
nicht aufgewogen durch das für die Gestaltung des Einjährigen- 
dienstes maßgebende Ziel, Reserveoffiziere heranzubilden, denen 
ja dann im Vergleich mit den Mannschaften sehr erhöhte militä- 
rische Pflichten zufallen. 
Die Bedeutung der nur zweijährigen Verpflichtung ist eine 
doppelte. Freiwillig in das Heer Eintretende können sich den 
Truppenkörper, in dem sie dienen wollen, wählen, $ 19 Ziff. 2 WG., 
sie sind aber zu dreijährigem Präsenzdienst verpflichtet, diese Be- 
lastung steht dem Vorteile der Wahl gegenüber; ausnahmsweise
	        
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