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rechtzeitig erlangt haben, leisten Frontdienst oder tierärztlichen
Hilfsdienst, $ 24 Abs. 2. Für Pharmazeuten tritt in gleichem
Falle die Pflicht zum Sanitätshilfsdienst ein, $ 25 Abs. 3.
4. Dem deutschen Rechte unbekannt ist die Ausbildung Ein-
jährig-Freiwilliger in besondern Dienstzweigen gemäß $ 26 öst.
WG., näher bestimmt in $ 97 der Wehrvorschriften, TeilI. Da-
nach können Einjährig-Freiwillige des Frontdienstes nach 8 Wo-
chen militärischer Ausbildung auf Ansuchen zur Ausbildung im
Militärverpflegungs-, Baurechnungsdienste oder als technische Be-
amte des Artilleriezeugwesens zugelassen werden, unter Bevor-
zugung solcher, die vermöge ihrer Studien oder ihres Lebensberufs
für diese Dienstzweige vorgebildet sind. Richtiger dürfte sein,
die Möglichkeit der Verwendung als Militärbeamte erst nach gründ-
licher militärischer Schulung, also nach Absolvierung des ein-
jährigen Frontdienstes, eintreten zu lassen.
IV. Anspruch auf nur zweijährigen Präsenz-
dienst in Oesterreich-Ungarn.
Eine dem deutschen Rechte unbekannte Einrichtung ist die
Verpflichtung zu nur zweijährigem Präsenzdienst in Heer und Land-
wehr für solche, die ein gewisses, zur Gewährung des Einjährigen-
privilegs aber nicht ausreichendes Maß höherer Bildung erworben
haben, nach 8 20 des öst. Wehrgesetzes. Diese Privilegierung
hat doch ihre Bedenken, denn die entstehende Ungleichheit wird
nicht aufgewogen durch das für die Gestaltung des Einjährigen-
dienstes maßgebende Ziel, Reserveoffiziere heranzubilden, denen
ja dann im Vergleich mit den Mannschaften sehr erhöhte militä-
rische Pflichten zufallen.
Die Bedeutung der nur zweijährigen Verpflichtung ist eine
doppelte. Freiwillig in das Heer Eintretende können sich den
Truppenkörper, in dem sie dienen wollen, wählen, $ 19 Ziff. 2 WG.,
sie sind aber zu dreijährigem Präsenzdienst verpflichtet, diese Be-
lastung steht dem Vorteile der Wahl gegenüber; ausnahmsweise