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wird der Vorzug ohne die Last gewährt, wenn der Freiwillige
den Anspruch auf nur zweijährigen Präsenzdienst zu erheben ver-
mag, er kann dann auch nur in einen Truppenkörper mit zwei-
jährigem Präsenzdienst aufgenommen werden. Diese Wirkung
kommt für das deutsche Recht, das den Freiwilligen nur die Prä-
senzzeit auferlegt, die für die gewählte Waffengattung gilt, WO.
85 24, 84, 85, außer Betracht.
Weiter wird das Privileg aber auch dann zugebilligt, wenn
die betreffenden Pflichtigen als Rekruten ausgehoben worden sind,
5 20 WG.; die nicht ganz klar gefaßte Bestimmung ist dahin zu
verstehen, daß der Pflichtige, wenn er den Anspruch erhebt, nur
einem Truppenkörper mit zweijähriger Dienstzeit, nicht der Ka-
vallerie, reitenden Artillerie usw. mit dem Rechte auf Entlassung
nach zwei Jahren, eingereiht werden kann. Die regelmäßige
Folge wird dann sein, daß den Waffengattungen mit dreijähriger
Dienstzeit die besser gebildeten Mannschaften entgehen, was ins-
besondere die Gewinnung brauchbarer Unteroffiziere für sie er-
schweren muß. GELLER und JOLLES bemerken in ihrem Kom-
mentar zum Wehrgesetz $ 20, die gesetzliche Gewährung bloß
zweijähriger Präsenzzeit bedeute, da die Begünstigten wegen ihrer
Intelligenz zu Unteroffizieren prädestiniert seien, für sie eine
äußerst wertvolle Errungenschaft. Aber für die Kavallerie usw.-
Regimenter doch das Gegenteil einer solchen!
8 5.
Zurückstellungen und Befreiungen.
I. Körperlich, geistig untaugliche Mannschaften würden dem
Heere nur schädlicher Ballast sein. Körperliche Mängel, mit deren
Behebung noch zu reehnen ist, begründen zunächst nur Zurück-
stellung; die Befreiung ist erst auszusprechen, wenn sich die Be-
hinderung als dauernd erwiesen hat oder doch mutmaßlich anzu-
nehmen ist, daß sie diesen Charakter haben wird. Die Zukunft
kann die letztere Prognose widerlegen. Dann ist im Bedarfsfalle