Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 837 — 
wird der Vorzug ohne die Last gewährt, wenn der Freiwillige 
den Anspruch auf nur zweijährigen Präsenzdienst zu erheben ver- 
mag, er kann dann auch nur in einen Truppenkörper mit zwei- 
jährigem Präsenzdienst aufgenommen werden. Diese Wirkung 
kommt für das deutsche Recht, das den Freiwilligen nur die Prä- 
senzzeit auferlegt, die für die gewählte Waffengattung gilt, WO. 
85 24, 84, 85, außer Betracht. 
Weiter wird das Privileg aber auch dann zugebilligt, wenn 
die betreffenden Pflichtigen als Rekruten ausgehoben worden sind, 
5 20 WG.; die nicht ganz klar gefaßte Bestimmung ist dahin zu 
verstehen, daß der Pflichtige, wenn er den Anspruch erhebt, nur 
einem Truppenkörper mit zweijähriger Dienstzeit, nicht der Ka- 
vallerie, reitenden Artillerie usw. mit dem Rechte auf Entlassung 
nach zwei Jahren, eingereiht werden kann. Die regelmäßige 
Folge wird dann sein, daß den Waffengattungen mit dreijähriger 
Dienstzeit die besser gebildeten Mannschaften entgehen, was ins- 
besondere die Gewinnung brauchbarer Unteroffiziere für sie er- 
schweren muß. GELLER und JOLLES bemerken in ihrem Kom- 
mentar zum Wehrgesetz $ 20, die gesetzliche Gewährung bloß 
zweijähriger Präsenzzeit bedeute, da die Begünstigten wegen ihrer 
Intelligenz zu Unteroffizieren prädestiniert seien, für sie eine 
äußerst wertvolle Errungenschaft. Aber für die Kavallerie usw.- 
Regimenter doch das Gegenteil einer solchen! 
8 5. 
Zurückstellungen und Befreiungen. 
I. Körperlich, geistig untaugliche Mannschaften würden dem 
Heere nur schädlicher Ballast sein. Körperliche Mängel, mit deren 
Behebung noch zu reehnen ist, begründen zunächst nur Zurück- 
stellung; die Befreiung ist erst auszusprechen, wenn sich die Be- 
hinderung als dauernd erwiesen hat oder doch mutmaßlich anzu- 
nehmen ist, daß sie diesen Charakter haben wird. Die Zukunft 
kann die letztere Prognose widerlegen. Dann ist im Bedarfsfalle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.