Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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ausgedrückter Tatsachen führen würde, und nicht zu weit, damit 
nicht an Stelle der Beschränkung des Privilegs auf besonders 
rücksiehtswürdige Einzelfälle unterschiedslos ganzen Klassen Pflich- 
tiger unter Schädigung der staatlichen Wehrkraft die Begünstigung 
zuteil wird. 
Auch bei der Zurückstellung, mag sie nur im Sinne des 
Dienstaufschubs in Betracht kommen oder vorläufige Sicherung 
des Pflichtigen gegen schwere Schädigung der sozialen Lage be- 
zwecken, wobei nach Bedarf die Befreiung folgt, ist nach den 
Bedürfnissen des Friedens und des Krieges zu unterscheiden. Für 
den Kriegsfall ist schon das Fernbleiben vom Waffendienste bis 
auf weiteres an erschwerte Voraussetzungen zu knüpfen. Der 
Staat braucht alle irgend verfügbar zu machenden Kräfte, bereits 
das bloße Zuwarten ohne die triftigsten Gründe wäre vom Uebel. 
Indirekt kann bei diesen Berücksichtigungen ein staatliches 
Interesse — am gesicherten Betriebe der Landwirtschaft, von Fa- 
briken usw. — beteiligt sein. Allein und ausschlaggebend tritt 
es in den Bestimmungen über die „Unabkömmlichkeit“ zutage. 
Auch im Kriege müssen dem Zivildienste die schlechthin unent- 
behrlichen Kräfte erhalten bleiben. Und an das sichere Funk- 
tionieren gewisser Zweige des Zivildienstes — des Eisenbahn-, 
des Postbetriebes — knüpfen sich zugleich bedeutsamste militä- 
rische Interessen, denen gegenüber ein — ohnehin relativ nicht 
erheblicher — Ausfall an Mannschaft durch das Belassen von Eisen- 
bahn-, Postbeamten in ihrem Dienstverhältnisse nicht ins Gewicht 
fällt. 
II. In der Frage der Tauglichkeit werden das deutsche und 
das österreichisch-ungarische Recht von der Tendenz beherrscht, 
endgültigen Entscheid erst nach voller Spruchreife eintreten zu 
lassen. 
1. Deutsches Recht. 
a) Ergibt sich bei der Musterung die Untauglichkeit sowohl 
zum Dienste mit der Waffe als auch zu einem dem bürgerlichen
	        
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