— 89 —
ausgedrückter Tatsachen führen würde, und nicht zu weit, damit
nicht an Stelle der Beschränkung des Privilegs auf besonders
rücksiehtswürdige Einzelfälle unterschiedslos ganzen Klassen Pflich-
tiger unter Schädigung der staatlichen Wehrkraft die Begünstigung
zuteil wird.
Auch bei der Zurückstellung, mag sie nur im Sinne des
Dienstaufschubs in Betracht kommen oder vorläufige Sicherung
des Pflichtigen gegen schwere Schädigung der sozialen Lage be-
zwecken, wobei nach Bedarf die Befreiung folgt, ist nach den
Bedürfnissen des Friedens und des Krieges zu unterscheiden. Für
den Kriegsfall ist schon das Fernbleiben vom Waffendienste bis
auf weiteres an erschwerte Voraussetzungen zu knüpfen. Der
Staat braucht alle irgend verfügbar zu machenden Kräfte, bereits
das bloße Zuwarten ohne die triftigsten Gründe wäre vom Uebel.
Indirekt kann bei diesen Berücksichtigungen ein staatliches
Interesse — am gesicherten Betriebe der Landwirtschaft, von Fa-
briken usw. — beteiligt sein. Allein und ausschlaggebend tritt
es in den Bestimmungen über die „Unabkömmlichkeit“ zutage.
Auch im Kriege müssen dem Zivildienste die schlechthin unent-
behrlichen Kräfte erhalten bleiben. Und an das sichere Funk-
tionieren gewisser Zweige des Zivildienstes — des Eisenbahn-,
des Postbetriebes — knüpfen sich zugleich bedeutsamste militä-
rische Interessen, denen gegenüber ein — ohnehin relativ nicht
erheblicher — Ausfall an Mannschaft durch das Belassen von Eisen-
bahn-, Postbeamten in ihrem Dienstverhältnisse nicht ins Gewicht
fällt.
II. In der Frage der Tauglichkeit werden das deutsche und
das österreichisch-ungarische Recht von der Tendenz beherrscht,
endgültigen Entscheid erst nach voller Spruchreife eintreten zu
lassen.
1. Deutsches Recht.
a) Ergibt sich bei der Musterung die Untauglichkeit sowohl
zum Dienste mit der Waffe als auch zu einem dem bürgerlichen