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Berufe des Pflichtigen entsprechenden Dienst ohne Waffe und ist
auf Grund der bestehenden Sachlage der Mangel als dauernd an-
zusehen, so erfolgt alsbald Ausmusterung durch Erteilung eines
Ausmusterungsscheins seitens der Oberersatzkommission. Der Pflich-
tige ist dann an sich von jeder weitern Gestellung vor den Ersatz-
behörden entbunden und unterliegt auch nicht dem Aufrufe des
Landsturms. RMG. $ 15, RWG. II Art. II $ 27 Abs. 2, WO.
S 38.
Aber auch die Ausmusterung begründet nicht ein erworbenes
Recht auf dauerndes Freibleiben vom Dienste. Erneute Muste-
rung, wozu der außerordentlich gesteigerte Menschenbedarf in
schwerer Kriegslage führt, kann ergeben, daß das Gebrechen doch
noch gehoben oder erheblich abgemindert und der Mann zum
Dienste mit oder ohne Waffe noch verwendbar geworden ist. In
der Tat hat im Vorjahre die wiederholte Musterung der schon
Ausgemusterten das Reichsheer um zahlreiche brauchbare Elemente
verstärkt. Die gesetzliche Grundlage für diese eingreifende Ma&-
nahme lieferte das Reichsgesetz vom 4. September 1915: im $ 15
des RMG. — Befreiung der dauernd dienstunbrauchbar Befunde-
nen vom Militärdienst — wurden die Worte „im Frieden* einge-
fügt und Art. II $ 27 Abs. 2 des RWG. II — Befreiung solcher
Wehrpflichtigen vom Aufruf des Landsturms — wurde gestrichen.
b) Militärpflichtige, die noch zu schwach oder zu klein für
den Dienst im Heere oder mit heilbaren Krankheiten von längerer
Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurückgestellt. Die end-
gültige Entscheidung erfolgt spätestens im dritten Militärpflicht-
jahre. Besteht bei der folgenden usw. Musterung der Mangel
nicht mehr, so wird der Pflichtige ausgehoben; ist er auch noch
im dritten Militärpflichtjahre zeitig untauglich, so fragt sich, ob
Kräftigung während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu
erwarten ist, daß der Pflichtige den Anstrengungen des Dienstes
der Ersatzreserve gewachsen sein wird; wenn ja, so Ueberweisung
zu dieser, andernfalls zum Landsturm ersten Aufgebots.. RMG.