—- 1 —
8 17, RWG. II Art. II 8 9c, WO.88 31, 39 Ziff. 1b, 40 Ziff. 2c.
Geringere körperliche Fehler führen von vornherein zur Zu-
weisung an die Ersatzreserve, RWG. II 8 9 Abs. 2b, WO. $ 40
Ziff. 2b.
Handelt es sich um Gebrechen, die nicht heilbar sind und
Heranziehung zum Dienst im stehenden Heere, sowie in der Er-
satzreserve nicht zulassen, so kann doch noch die Möglichkeit der
Verwendung im Landsturm, zum Dienst mit oder ohne Waffe, be-
stehen; der Pflichtige wird dann alsbald diesem zugeteilt, RMG.
8 16, RWG. II Art. II $ 19, WO. $ 39 Ziff. 1a.
c) Ueber Entlassung von Mannschaften aus dem aktiven Dienst
wegen eingetretener Dienstunbrauchbarkeit entscheidet der kom-
mandierende General nach eingeholtem Gutachten des Korpsgene-
ralarztes, RMG. $ 52, WO. $ 82 Ziff. 2a, HO. S 15 Ziff. 3.
Mannschaften, die hiernach vor Erfüllung der Dienstzeit ent-
lassen werden mußten, stehen zur Disposition der Ersatzbehörden ;
über ihre völlige Befreiung oder die Art ihrer spätern Dienstpflicht
wird demnächst durch die Oberersatzkommission beim Aushebungs-
geschäft entschieden, WO. $ 82 Ziff. 2a und 5a.
Haben jedoch solche Mannschaften bereits ein Jahr oder als
Einjährig-Freiwillige 9 Monate gedient, so gelten sie als militä-
risch ausgebildet und treten, abgesehen vom Falle dauernder Un-
brauchbarkeit, der zur Ausmusterung führt, zum Beurlaubtenstande
ihrer Waffe über; sie dürfen dann nicht von neuem für den ak-
tiven Dienst ausgehoben werden, RMG. $ 55 Abs. 2, WO. $ 82
Ziff. 5 c.
2. Desterreichisch-ungarisches Recht.
a) Eine bemerkenswerte Besonderheit bringt $ 7 des Wehr-
gesetzes. Im wehrpflichtigen Alter Stehende, die zwar nicht zum
eigentlichen Kriegsdienste, wohl aber zu sonstigen damit in Zu-
sammenhang stehenden Dienstleistungen geeignet sind, können im
Falle der Mobilmachung, der Ergänzung auf den Kriegsstand und im
Kriege zu diesen Verrichtungen herangezogen werden. Die Wehr-