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Bei der Assentierung der tauglich Befundenen bleibt die Be-
stimmung zu Rekruten oder Ersatzreservisten vorbehalten, sofern
nicht die Rücksichtnahme auf bürgerliche Verhältnisse zu sofor-
tiger Ueberweisung an die Ersatzreserve führt, WG. 8 17 Zifl. 8.
Von der Abgabe Pflichtiger in ein Spital zu näherer Prüfung
von Gebrechen, die sich bei der Stellung nicht hinreichend beur-
teilen ließen, von Ueberprüfung der Tauglichkeitsfrage und der
verwandten Maßregel der Superarbitrierung ist bei Darstellung des
Rekrutierungsverfahrens gehandelt worden.
c) Nicht zu behebende Dienstuntauglichkeit nötigt zur Ent-
lassung aus dem Dienst, WG. 8 58 Ziff. b; die Entscheidung steht
der Militärbehörde zu, es müßte denn Ueberprüfung geboten sein.
Dies trıfft zu, wenn der Soldat innerhalb dreier Monate vom An-
tritte des Präsenzdienstes untauglich befunden wird und das Ge-
brechen vor diesem Zeitpunkte bestanden hat, WG. 8 35 Zifl. le,
WVorschr. I 8 77 Zif. 4.
Wird der vorzeitig Entlassene später wieder diensttauglich,
so ist er an sich erneut präsenzpflichtig, doch wird der bereits
zurückgelegten Dienstzeit Rechnung getragen und zwar ist ein
Präsenzdienst von 3 bis einschließlich 6 Monaten als ein halbes
Jahr, ein solcher von über 6 Monaten bis zu einem Jahre als
ein volles Jahr auf die Präsenzdienstzeit anzurechnen, während ein
Präsenzdienst unter 3 Monaten nicht in Betracht kommt; auf
die Gesamtdienstpflicht zählt eine Dienstzeit von über 6 Monaten
bis zu einem Jahre als volles Jahr, eine Dienstzeit von 6 Monaten
oder darunter wird bei Berechnung der Gesamtdienstpflicht nicht
berücksichtigt. WVorschr. I &$ 6 Ziff. 6. Für Einjährig-Frei-
willige gilt gleiche Anrechnung auf die Gesamtdienstzeit, dagegen
werden sie bei Bemessung der Präsenzzeit anders behandelt: Volle
Anrechnung der zurückgelegten Dienstzeit, auch wenn sie nicht
3 Monate betrug, aber auch nur dieser, so daß eine Verkürzung
des Dienstjahres niemals eintritt, WVorschr. I $ 8 Zifl. 3.
Diese Berechnungsweise des österreichischen Rechts ist sach-