Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Bei der Assentierung der tauglich Befundenen bleibt die Be- 
stimmung zu Rekruten oder Ersatzreservisten vorbehalten, sofern 
nicht die Rücksichtnahme auf bürgerliche Verhältnisse zu sofor- 
tiger Ueberweisung an die Ersatzreserve führt, WG. 8 17 Zifl. 8. 
Von der Abgabe Pflichtiger in ein Spital zu näherer Prüfung 
von Gebrechen, die sich bei der Stellung nicht hinreichend beur- 
teilen ließen, von Ueberprüfung der Tauglichkeitsfrage und der 
verwandten Maßregel der Superarbitrierung ist bei Darstellung des 
Rekrutierungsverfahrens gehandelt worden. 
c) Nicht zu behebende Dienstuntauglichkeit nötigt zur Ent- 
lassung aus dem Dienst, WG. 8 58 Ziff. b; die Entscheidung steht 
der Militärbehörde zu, es müßte denn Ueberprüfung geboten sein. 
Dies trıfft zu, wenn der Soldat innerhalb dreier Monate vom An- 
tritte des Präsenzdienstes untauglich befunden wird und das Ge- 
brechen vor diesem Zeitpunkte bestanden hat, WG. 8 35 Zifl. le, 
WVorschr. I 8 77 Zif. 4. 
Wird der vorzeitig Entlassene später wieder diensttauglich, 
so ist er an sich erneut präsenzpflichtig, doch wird der bereits 
zurückgelegten Dienstzeit Rechnung getragen und zwar ist ein 
Präsenzdienst von 3 bis einschließlich 6 Monaten als ein halbes 
Jahr, ein solcher von über 6 Monaten bis zu einem Jahre als 
ein volles Jahr auf die Präsenzdienstzeit anzurechnen, während ein 
Präsenzdienst unter 3 Monaten nicht in Betracht kommt; auf 
die Gesamtdienstpflicht zählt eine Dienstzeit von über 6 Monaten 
bis zu einem Jahre als volles Jahr, eine Dienstzeit von 6 Monaten 
oder darunter wird bei Berechnung der Gesamtdienstpflicht nicht 
berücksichtigt. WVorschr. I &$ 6 Ziff. 6. Für Einjährig-Frei- 
willige gilt gleiche Anrechnung auf die Gesamtdienstzeit, dagegen 
werden sie bei Bemessung der Präsenzzeit anders behandelt: Volle 
Anrechnung der zurückgelegten Dienstzeit, auch wenn sie nicht 
3 Monate betrug, aber auch nur dieser, so daß eine Verkürzung 
des Dienstjahres niemals eintritt, WVorschr. I $ 8 Zifl. 3. 
Diese Berechnungsweise des österreichischen Rechts ist sach-
	        
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