Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Einzelstaaten keinerlei Zusammenhang. Rein staatsrechtlich trifft 
dies wohl zu, aber politisch durchaus nicht. In der Wirklichkeit 
unseres 50 jährigen Reichslebens sind die politischen Zusammen- 
hänge zwischen Reich und Staaten auch am Reichstag in zu- 
nehmendem Maße hervorgetreten. 
Den Kennern unseres Reichsstaatsrechtes sind diese Dinge 
wohl bekannt, sie dienen ihnen unter anderem als Elemente für 
die Grundauffassung des Reichs als Staat oder Bund oder als 
beides zusammen, als Bundesstaat. Hier soll es auf sich beruhen, 
inwieweit diese Stellung der Organe zur Deutung der Rechtsnatur 
des Reichs verwendbar ist. Es genügt hier die Feststellung, 
daß der Reichstag ohne staatlichen Unterbau, in seiner Art ganz 
auf sich selbst angewiesen, dem Bundesrat und Kaiser gegenüber- 
gesetzt ist, um durch selbständige Beschlüsse an der Willensbil- 
dung des Reichs in Gesetzgebung, Haushaltsführung und in ge- 
wissen sonstigen Funktionen mitzuwirken. 
Was hier allein interessiert, ist die Frage, wie sich der Reichs- 
tag in dieser staatsrechtlichen Sonderstellung und in der ihm gege- 
benen Einrichtung als einheitliche (einhäusige) Versammlung bei 
seiner umfangreichen und wichtigen Reichsarbeit bewährt hat, 
welche Nachteile und Vorzüge ihm insbesondere aus seiner Bau- 
art erwachsen sind. 
Um dies aber richtig würdigen zu können, bedarf es vor 
allem einer genaueren Betrachtung jener politischen Zusammen- 
hänge. Sie ist um so nötiger, weil unsere Rechtsdogmatik lange 
Zeit das Staatsrecht der Staaten und dasjenige des Reichs wohl 
allzusehr als zwei ewig und weit geschiedene Bereiche behandelt 
hat, so daß die innere Einheit des Ganzen nicht immer genügend 
zur Anschauung kam, und eine gesonderte Rechtsentwicklung bei- 
der, der es am gemeinsamen Ziel fehlte, sich anzubahnen schien: 
Man hat den Schaden solcher Grundanschaunng am stärksten in 
unserem Parteileben empfunden, indem die Parteien in der Ab-
	        
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