Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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von den Volksvertretungen der verschiedenen Stämme gewähltes 
„Stammhaus“ zerlegen will. 
Die Reichsverfassung hat keinen Zweifel darüber gelassen, 
daß Bundesrat und Reichstag getrennte Kollegien von verschie- 
dener staatsrechtlicher Bedeutung sind und daß sie nicht etwa 
zwei Häuser, Kammern ein und derselben politischen Körperschaft, 
eines Parlamentes sind. Wirken sie auch bei vielen und wichtigen 
Aufgaben so zusammen, daß ihre übereinstimmenden Beschlüsse 
erst eine vollkommene staatsrechtliche Wirkung zu äußern ver- 
mögen, so fehlt es doch zwischen ihnen an jeder organischen 
Verbindung und sind sie nach allgemeiner Stellung, Auftrag, Zu- 
sammensetzung, Verfahren und rechtlicher Stellung der Mitglieder 
streng gesonderte Einrichtungen. Der Bundesrat ist das Organ 
aller verbündeten Regierungen der Bundesstaaten, der Reichstag 
ist Vertretung des gesamten deutschen Volkes. Nur der Reichstag 
ist Parlament. 
Daß der Reichstag als das deutsche Parlament neben Kaiser und 
Bundesrat nur eine einzige, in sich nicht in Kammern gegliederte 
Versammlung sein soll, hat die Reichsverfassung ausdrücklich zu 
sagen nicht für erforderlich erachtet. Man hielt es für selbst- 
verständlich, daß der Reichstag für den die Verfassung (Art. 20) 
nur einen einzigen Rechtsgrund der Mitgliedschaft, nämlich die 
allgemeine und direkte Wahl anordnet, auch nur eine einheitliche 
Versammlung sein könne. Es kann darüber auch kein Zweifel 
bestehen und ist m. W. auch nie ein solcher geäußert worden, daß 
in dem dem Reichstag gewährten Recht der Regelung des Ge- 
schäftsganges (Art. 27 RV.) zwar das Recht enthalten ist, innere 
Gliederungen in Abteilungen, Kommissionen und ähnlichen Bil- 
dungen vorzunehmen, nicht aber das Recht, sich selbst in meh- 
rere Häuser zu zerlegen, von denen jedem etwa das Recht einge- 
räumt werden könnte, selbständig zu verhandeln. In allen ein- 
zelnen Bestimmungen des V. Abschnittes der Reichsverfassung und 
wo sonst vom Reichstag in der Verfassung gehandelt ist, wird der
	        
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