Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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nug besitzt, ein solches herzustellen. Ich empfehle Ihnen dies im Interesse 
des monarchischen Prinzips und der konservativen Interessen, die ich nicht 
darin finde, daß man einem augenblicklichen Willen zu Gefallen alle wahr- 
haft konservativen Grundsätze über Bord wirft.“ 
Auf diese Begründungsrede des Abgeordneten WINDTHORST 
hin sprach zunächst der Abgeordnete PLANCK, WINDTHORSTS 
engerer Landsmann, die entschiedenen Worte gegen ein Oberhaus: 
„Ich bemerke, daß — wie man auch im allgemeinen über das Prinzip 
des Oberhauses denken mag, es in die Verfassung, welche hier vorliegt, 
nicht hineinpaßt. Wenn man ein Oberhaus will, muß man zunächst einen 
Staat haben. Wenn diese Verfassung, welche vorliegt, einen wirklichen 
Staat begründete — möchte dies nun ein Bundesstaat oder Finbheitsstaat 
sein — so möchte für das Oberhaus auch eine Stelle darin sein; aber die 
Stelle, die es einnehmen könnte, ist in dieser Verfassung bereits einge- 
nonımen, an dieser Stelle steht der Bundesrat. Der Bundesrat vertritt das 
Staatenhaus, indem die Vertreter der Staaten darin sitzen, und er vertritt 
das Oberhaus in eminentem Sinne, weil darin die Vertreter der Fürsten 
sind. In dieser Verfassung also ist überall keine Stelle für das Oberhaus. 
Den gestern und vorgestern gestellten Anträgen hat man vorgeworfen, daß 
sie nur nach den konstitutionellen Schablonen gestellt seien. Dieser Vor- 
wurf war damals unbegründet; auf den vorliegenden Antrag aber paßt 
er in der Tat und wir können hinzufügen: die Schablone paßt hier nicht 
einmal, weil die Stelle, an der sie angebracht werden soll, bereits durch 
eine freie Originalzeichnung eingenonımen wird.“ 
Nachdem hierauf der Abgeordnete SYBEL das Wort ergriffen 
und sich ungefähr nach der Theorie R. v. MOHLS für den „parla- 
mentarischen Staat“ und unter besonderem Hinweise auf England 
und Frankreich gegen das allgemeine und direkte Wahlrecht aus- 
gesprochen hatte, hielt BISMARCK als Präsident der Bundes-Kom- 
missarien jene denkwürdige Rede, die späterhin für die Entwick- 
lung der Dinge und die Auffassung der rechtlichen Natur des 
Deutschen Reiches so sehr bedeutungsvoll geworden ist. In dieser 
Rede vertrat er das allgemeine und direkte Wahlrecht, weil er ein 
besseres, von Mängeln freieres nicht kenne, und äußerte er über 
das preußische Dreiklassenwahlrecht jenes Todesurteil, dessen 
Vollzug ein halbes Jahrhundert auf sich warten ließ und das 
verdient, auch hier noch einmal angeführt zu werden:
	        
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